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Seit einigen Jahren fordert das Gesetz, dass nachzugswillige Ehegatten ein Deutschzertifikat vorzulegen haben. Verankert ist das in § 30 Aufenthaltsgesetz. Das gitl für Ehegatten von deutschen Staatsangehörigen als auch von ausländischen Staatsangehörigen.
Gefordert wird die Fähigkeit der Verständigung "auf einfache Art in deutscher Sprache" (§ 30 Abs. 1 Nr.2 Aufenthaltsgesetz). Das bedeutet in der Praxis die Vorlage eines Zertifikats der Stufe A1 (§ 2 Abs.9. AufenthG).
Anfangs wurde das Gesetz sehr streng gehandhabt. Mittlweile sind durch die Rechtsprechung Konkretisierungen und praktisch auch Lockerungen eingetreten.
So haben das Oberverwaltungsgericht Berlin - Brandenburg (Aktenzeichen: OVG 7 B 22.14) und der Europäische Gerichtshof (AZ: C-138/13) 2015 entschieden, dass das Spracherfordernis nicht für türkische Staatsangehörige gilt. Grund ist die Stillhalbeklausel von 1980 (Art.13 ARB 1/80). Die deutsche Botschaft fordert die Vorlage allerdings immer noch.

Aber auch für die nachzugswilligen Ehegatten anderer Staaten gibt es Ausnahmen. Dem Ausländer kann nämlich im Einzelfall der Erwerb des Sprachzertifikats unzumutbar sein.
Sollte das Zertifikat also fehlen, dann müssen die Botschaft, die Ausländerbehörde und später vielleicht auch das Verwaltungsgericht Berlin davon überzeugt werden, dass der Erwerb nicht zumutbar ist. Zum Beispiel, weil das Goethe-Institut nicht erreichbar ist oder der Weg zu gefährlich ist.....  Das hängt dann vom Land und der speziellen Situation ab. Ohne einen auf Ausländerrecht spezialisierten Rechtsanwalt wird man da kaum Erfolg haben.

Die Botschaften nehmen grundsätzlich beim Vorsprachetermin nur die Unterlagen entgegen und leiten das Verfahren ein, wenn die Unterlagen vollständig sind. Ohne das Sprachzertifikat sind die Unterlagen aber nicht vollständig. Das ist schon das erste Problem.
Folglich muss schon beim Vorsprachetermin die Botschaft davon überzeugt werden, dass zumindest die Zumutbarkeit zweifelhaft ist. Das ohne einen spezialisierten Rechtsanwalt zu bewerkstellingen, dürfte sehr schwierig sein.
Unsere Kanzlei hat schon viele solcher Verfahren betreut. Die Mandanten bzw. ihre Partner/ Ehegatten stammen aus dem gesamten Bundesgebiet.  Übrigens, wenn die Botschaft den Antrag ablehnt, dann ist beim Gerichtsverfahren immer das Verwaltungsgericht Berlin zuständig.


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