Das Bundesverwaltungsgericht (18.04.2014 - 10 C 9.12) hat vor kurzem entschieden, dass ein Anspruch zum Nachzug der Eltern nach § 36 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz nur bis zu dem Zeitpunkt besteht, zu dem das Kind volljährig wird. Anders als beim Kindesnachzug nach § 32 Aufenthaltsgesetz reicht die Antragstellung vor diesem Zeitpunkt nicht aus, um den Anspruch zu erhalten.
Das Kind darf also im Zeitpunkt der Entscheidung, also zum Zeitpunkt bei Ablehnung der Visumserteilung durch die Botschaft oder , bei folgendem Rechtsstreit, der gerichtlichen Entscheidung, noch nicht volljährig sein. Da die Verfahren bei den Verwaltungsgerichten nach unserer Erfahrung jedoch ein Jahr und länger dauern können, ist unter Umständen der Weg der über eine einstweilige Anordnung möglich. Voraussetzung ist freilich ein Anordnungsgrund.