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Die Ehen zwischen Ausländern und Deutschen entstehen oft nach einer recht kurzen Kennenlernphase. Oft hat man den Partner nur einmal im Urlaub persönlich gesehen. Manchmal durch Vermittlung von Freunden, Bekannten oder mittels eines Katalogs. Es gibt auch Fälle, in denen man sich überhaupt noch nicht persönlich getroffen hat. Nach unserer Erfahrung betrifft das sowohl Ehen von deutschen Männern mit ausländischen Frauen wie auch umgekehrt. Oft entstehen Probleme mit dem Standesamt oder der Ausländerbehörde wegen des Vorwurfs der Scheinehe.
Das Kammergericht hat nun eine wichtige Entscheidung getroffen, die gerade diesen Paaren hilft (KG, Beschluss vom 17.9. 2012, AZ: 1 VA 7/12).
Der Sachverhalt war wie folgt: Ein deutscher Mann hatte über die Vermittlung eines Freundes eine thailändische Frau kennen gelernt. Die Kommunikation erfolgte via Skype und Internet. Da es dem deutschen Mann nicht möglich war, nach Thailand zu fliegen, konnte ein persönliches Treffen nicht stattfinden.
Der deutsche Mann reichte beim  Standesamt in Berlin die erforderlichen Unterlagen ein. Da Thailand kein Ehefähigkeitszeugnis ausstellt, musste für die thailändische Verlobte bei der Präsidentin des Kammergerichts die Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses beantragt werden. Die Präsidentin lehnte das mit dem Hinweis ab, die Partner hätten sich nie persönlich getroffen. Der Antrag sei rechtsmissbräuchlich. Die Kommunikation via Skype und Internet ersetze den persönlichen Kontakt nicht.
Im Verfahren gegen diese Ablehnungsentscheidung entschied das Gericht, dass allein der Umstand, dass sich die Heiratswilligen zuvor nicht persönlich getroffen hätten, nicht ausreichend ist, um auf Rechtsmissbrauch zu schließen.
Im Ergebnis wurde die Präsidentin dazu verpflichtet, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen. Die thailändische Verlobte wurde von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses befreit.
Damit wurde eine Entscheidung getroffen, die vielen Paaren in Zukunft zur Seite stehen kann.


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