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Zu unseren Mandanten gehören zunehmend Deutsche, die ausländische Wurzeln haben. Sie haben die deutsche Staatsangehörigkeit meistens durch Geburt (§ 4 StAG), Adoption (§ 6 StAG) oder Einbürgerung (§§ 8 ff. StAG) erworben. In der Regel bestehen enge Beziehungen zum eigenen Ursprungsland oder dem Herkunftsland der Eltern. Oft fühlt man sich dem Land emotional eng verbunden. Es stellt sich dann oft die Frage der doppelten Staatsangehörigkeit.
Unproblematisch ist es, wenn der Mandant aus einem Land der Europäischen Union, der Schweiz oder einem Staat stammt, mit dem Deutschland eine besondere vertragliche Regelung getroffen hat. Dann sind zwei Staatsangehörigkeiten akzeptiert (§ 25 Abs. 1 StAG).
An uns werden jedoch häufig Sachverhalte herangetragen, in denen z.B. Deutsche mit türkischen Wurzeln in die Türkei zurückkehren wollen. Sie möchten dann die türkische Staatsangehörigkeit annehmen und verlieren damit automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit (§ 25 Abs. 1 StAG). Um das zu vermeiden muss zuvor bei der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde die schriftliche Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit eingeholt werden. Die Behörde übt bei der Entscheidung Ermessen aus und hat dabei öffentliche und private Belange abzuwägen (§ 25 Abs. 2 StAG).

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