• Spanish
  • English (UK)
Nach einer gescheiterten Beziehung streben die Partner, namentlich wenn ein Partner Ausländer ist, oft eine möglichst schnelle Aufhebung der Ehe an.  Für ein erfolgreiches Scheidungsverfahren muss in der Regel ein Trennungsjahr abgewartet werden. Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Aufhebung der Ehe möglich. Die Aufhebung verlangt kein Trennungsjahr. 
Gesetzlich geregelt ist die Aufhebung der Ehe in den §§ 1313 ff. BGB.
Eine Ehe kann nach § 314 Abs. 2 BGB in folgenden Fällen aufgehoben werden:
1. Ein Ehegatte war bei der Heirat bewußtlos oder geistig gestört.
2. Ein Ehegatte war sich bei der Eheschließung nicht bewußt, dass es sich um eine Eheschließung handelt.
3. Ein Ehegattte hat den anderen Ehegatten bei der Eheschließung getäuscht. Der andere Ehegatte hätte ohne Täuschung nicht geheiratet.
4. Ein Ehegatte hat geheiratet, weil ihm widerrechtlich gedroht wurde.
5. Beide Ehegatten sind sich bei der Eheschließung einig, dass sie keine Verpflichtungen nach § 1353 Abs.1 BGB begründen wollen.
Für binationale Ehen sind nach unserer Erfahrung besonders die Punkte 3 und 5  von Bedeutung.


Copyright © 2019 Kanzlei Dr. Paul. Alle Rechte vorbehalten.

Dr. Thomas Paul - Amendestraße 7 - 13409 Berlin
Telefon: +49 (0) 30 - 617 483 39
Telefax: +49 (0) 30 - 617 483 40
Impressum | Datenschutz | Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden.
Weitere Informationen Ok