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Ein häufiger Wunsch unserer Mandantschaft ist der Erhalt einer Aufenthaltserlaubnis nach der Einreise mit einem Schengenvisum oder ohne Visum, ohne zuvor erneut ausreisen zu müssen.
Das Gesetz sieht für den Regelfall das Folgende vor:
Beabsichtigt ein Ausländer nur einen vorübergehenden Aufenthalt in Deutschland (bis zu 3 Monate), dann kann er das mit einem Schengenvisum tun oder, für Staatsangehörige einiger Länder, auch ohne Visum. Über die Erteilung des Schengenvisums entscheidet die deutsche Botschaft  ohne Mitwirkung der zuständigen Ausländerbehörden.
Beabsichtigt ein Ausländer jedoch einen längeren Aufenthalt in Deutschland, etwa wegen Eheschließung, als sorgeberechtigter Elternteil, zur Ausübung einer Arbeit oder zu einem Studium, usw., dann muss er ein entsprechendes Visum beantragen. D.h., er kann dann ein Visum für diesen besonderen Zweck (Studium usw.) erhalten. Dieses Verfahren dauert länger als das vorgenannte Verfahren. Die Ausländerbehörden werden beteiligt.
Das bedeutet: Wer ein Schengenvisum beantragt und eigentlich beabsichtigt, länger in Deutschland zu bleiben und dann hier eine Aufenthaltserlaubnis zu beantragen, der reist mit dem falschen Visum ein (§ 5 Abs.2 AufenthG) und begründet eventuell wegen falscher Angaben bei der Beantragung des Visums einen Ausweisungsgrund.

Im Normalfall hat das die Folge, dass der Ausländer wieder ausreisen und bei der deutschen Botschaft das erforderliche Visum beantragen muss.
Allerdings gibt es Ausnahmen:
So sieht § 39 AufenthaltsVO die Möglichkeit vor, den Antrag in Deutschland zu stellen (also ohne Ausreise), wenn die Voraussetzungen für den Anspruch erst nach der Einreise entstanden sind. Das trifft z.B. nicht auf den Fall zu, dass schon im Ausland geheiratet wurde und dann in Deutschland ein Antrag auf Aufenthalt zur Führung der Ehe gestellt werden soll.
Außerdem ist in § 5 Abs.2 S. 2 AufenthG die Möglichkeit vorgesehen, Ausnahmen für den Fall des Anspruchs auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis und den Fall der Unzumutbarkeit der Nachholung des Visumverfahrens zu machen. Die Entscheidung steht allerdings im Ermessen der Behörde.

Außerdem gibt es Sonderregelungen für einige Länder, i.d.R. auf Grund besonderer Verträge.
So können z.B. brasilianische Staatsangehörige seit einigen Jahren ohne Visum einreisen, sich 3 Monate hier aufhalten und in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Zweck (ausgenommen für die Arbeitsaufnahme) beantragen. D.h., ein Brasilianer, der in Deutschland heiraten möchte, muss kein sog. Heiratsvisum beantragen. Er könnte ohne Visum einreisen, innerhalb der 3 Monate heiraten und dann hier die Aufenthaltserlaubnis erhalten, ohne erneut ausgereist zu sein.


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