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Das Gesetz bzw. die Rechtsprechung unterscheidet verschiedene Formen der Vaterschaft. Es gibt den leiblichen oder biologischen Vater, den rechtlichen Vater, den sozialen Vater, den Adoptivvater, den Pflegevater und den sog. Scheinvater.
Umgangsrechtliche Relevanz hat namentlich die Unterscheidung zwischen dem leiblichen Vater, dem rechtlichen Vater und dem sozialen Vater.
Rechtlicher Vater ist jener, mit dem die Mutter im Zeitpunkt der Geburt verheiratet war oder der die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft durch ein Gericht festgestellt worden ist (§ 1592 BGB).
Dem rechtlichen Vater stand schon immer ein Umgangsrecht mit seinem Kind zu (§ 1684 BGB). Die Wahrnehmung dieses Rechts ist, das sei hier angemerkt,  entscheidende Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (z.B. § 28 AufenthaltsG).
Benachteiligt war jedoch bis zum Sommer 2013 der biologische/ leibliche Vater, der nicht gleichzeitig der rechtliche Vater ist.  Hier bedurfte es erst zweier Gerichtsentscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, um den deutschen Gesetzgeber zu einem Umdenken zu bringen.
Seit dem 13.07. 2013 sind nun auch die Umgangs- und Auskunftsrechte des leiblichen Vaters gesetzlich gesichert (§ 1686a BGB). Demnach hat nun auch der leibliche Vater, der ein "ernsthaftes Interesse" an seinem Kind zeigt, ein Umgangsrecht.
Schließlich soll hier noch der soziale Vater erwähnt sein. Gemeint ist damit der Mann, der für das Kind die tatsächliche Verantwortung trägt oder getragen hat, also mit dem Kind in einer sozial-familiären Beziehung lebt oder gelebt hat. Das Gesetz geht vom Vorliegen einer solchen Beziehung aus, wenn diese Person mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat. Auch diesem Vater steht ein Umgangsrecht zu, wenn es dem Wohl des Kindes dient (§ 1685 BGB).

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