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Ein häufiger Fall meiner Kanzlei ist der Folgende:
Ein Deutscher/ eine Deutschte  kennte eine Ausänderrin/ einen Ausländer und lädt diesen/ diese nach Deutschland ein. Das Visum ist für den Besuch, für maximal 3 Monate, ein Schengenvisum.
Nun wird entschieden oder es war schon vorher geplant: Das Paar will heiraten.
Das geht in der Regel sowohl in Dänemark als auch in Deutschland. Entgegen der verbreiteten Meinung ist natürlich die Heirat in Deutschland auch mit einem Besuchsvisum möglich, wenn alle Unterlagen vorliegen. 
Sollte der Heiratstermin nach Ablauf des Visums liegen, ist auch eine Verlängerung oder die Erteilung einer Duldung zur Ermöglichung der Heirat grundsätzlich möglich.
Es kommt dann auf die genauen Umstände an. Das muss dann geprüft werden.
Sehr häufig, durchschnittlich jede Woche, bekomme ich Anfragen, weil Mandanten mit einer Duldung in Deutschland heiraten wollen. 
Dazu ist das Folgende zu sagen: Ausländer desselben Herkunftslandes können meistens in der Botschaft des Herkunftslandes heiraten. Das geht oft sehr schnell. Das Procedere ist Länderabhängig, weil dafür das jeweilige Landesrecht einschlägig ist.
Deutschen ist dieser weg versprerrt. Sie müssen in einem Standesamt heiraten.
 Grundsätzlich ist eine Heirat mit einer Duldung möglich. Die Rechtsprechung sieht sogar die Erteilung einer Duldung gerade für die Ermöglichung der Heirat. 
Eherechtlich steht also eine Duldung der Heirat nicht entgegen.
Auch das Ausländerrecht (Aufenthaltsrecht oder EU-Freizügigkeitsrecht) hindert die Heirat an sich nicht.
Die Heiratswilligen bzw. ihre Anwälte stehen da eher vor praktischen Problemen, die sich aus dem Grund der Duldung und dem ausländerrechtlichen Vorgeschehen ergeben.
Da kann es je nach Situation sehr unterschiedliche Wege oder auch gar keine Lösung geben. Das muss im Einzelfall geprüft werden. 
Eine Grenzübertrittsbescheinigung ist kein Aufenthaltstitel. Der Ausländer erhält sie, wenn er aus Sicht der Ausländerbehörde ausreisepflichtig ist, also z.B. nach Beendigung der Aufenthaltserlaubnis, Ablehnung des Asylantrags oder Ablehnung der Erteilung- oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis.
Meistens zieht die Ausländerbehörde dann auch den Pass ein oder hat ihn schon. Verlangt wird dann häufig die Vorlage eines Flugtickets. Die Ausländerbehörde schickt den Pass dann der Bundespolizei, die ihn dem Ausländerbehörde am Flughafen bei der Ausreise übergibt.
Die Rücksendung des unteren Abschnitts der GÜB beweist dann die erfolgte Ausreise des Ausländers.

Einer Heirat mit einer Grenzübertrittsbescheinigung steht meistens schon entgegen, dass der Heiratswillige nicht im Besitz eines Passes ist, den er dem Standesamt vorlegen kann.
Es kann aber auch vorkommen, dass die Ausländerbehörde eine Grenzübertrittsbescheinigung erteilt, obwohl die Voraussetzungen einer Duldung vorliegen. Dann sollte mit Hilfe eines erfahrenen Rechtsanwalts der Duldungsanspruch durchgesetzt werden. Denn mit einer Duldung kann unter Umständen geheiratet werden. Das hängt immer von der konkreten Situation ab, von den vorhandenen Dokumenten, der Frage, ob die Personalien richtig oder falsch sind....
Eine Frage des Einzelfalls.
Ein in unserer Kanzleipraxis sehr häufig auftretender Fall ist jener, dass Ausländer, die keine Aufenthaltserlaubnis besitzen, in Deutschland heiraten wollen.
Dabei handelt es sich um Ausländer, die mit einem Schengenvisum eingereist sind oder für die Einreise überhaupt kein Visum benötigen (etwa aus Serbien, Brasilien usw.).
Aber darunter fallen auch heiratswillige Ausländer mit einer Aufenthaltsgestattung, einer Duldung der gar nur einer Grenzübertrittsbescheinigung.

Oft treten dabei nicht nur rechtliche Probleme auf. Vielmehr liegt der Problemschwerpunkt häufig bei ganz praktischen Fragen, wie zum Beispiel Passlosigkeit oder Dokumenten (Duldung, Aufenthaltsgestattung, GÜB) mit falschen Namen oder Geburtsdaten. Das erfordert viel Erfahrung und manchmal Fingerspitzengefühl vom Anwalt.
So ist die Heirat für sogenannte Positivstaater (Serben, Paraguayer, Brasilianer....), also jene, die sich für 3 Monate in Deutschland ohne Visum aufhalten können, ausländerrechtlich kein Problem. Die Schwierigkeiten fangen an, wenn die Ausländerin oder der Ausländer nach der Eheschließung in Deutschland bleiben will. Sie oder er also nicht wieder ins Heimatland zurückkehren will, um von dort aus das Visumverfahren zu betreiben. Denn schon die Buchung eines Termins bei der Botschaft kann Monate dauern!  Häufig wird die Ausländerbehörde auf einer Ausreise bestehen. Aus praktischen Gründen macht es dann wenig Sinn, das Hierbleiben im Streit mit der Ausländerbehörde durchzusetzen. Denn so ein Gerichtsverfahren dauert ein Jahr und länger. Der Ausländer wird aber bis zur Entscheidung nicht in Deutschland bleiben dürfen.
In solchen Fällen ist dem Interesse der Mandanten also mehr gedient, sich evtl. friedlich mit der Ausländerbehörde auf eine Vorabzustimmung zu einigen. Was freilich nicht immer gelingt.
Es gilt freilich immer Recht und Gesetz. Aber das Gesetz lässt manchmal verschiedene Wege zu .... und die muss man kennen.
Die ganze Materie ist komplex und eine Lösung kann in jedem einzelnen Fall anders aussehen. Ohne die Beauftragung eines Rechtsanwalts dürfte das kaum möglich sein.

Seit einigen Jahren fordert das Gesetz, dass nachzugswillige Ehegatten ein Deutschzertifikat vorzulegen haben. Verankert ist das in § 30 Aufenthaltsgesetz. Das gitl für Ehegatten von deutschen Staatsangehörigen als auch von ausländischen Staatsangehörigen.
Gefordert wird die Fähigkeit der Verständigung "auf einfache Art in deutscher Sprache" (§ 30 Abs. 1 Nr.2 Aufenthaltsgesetz). Das bedeutet in der Praxis die Vorlage eines Zertifikats der Stufe A1 (§ 2 Abs.9. AufenthG).
Anfangs wurde das Gesetz sehr streng gehandhabt. Mittlweile sind durch die Rechtsprechung Konkretisierungen und praktisch auch Lockerungen eingetreten.
So haben das Oberverwaltungsgericht Berlin - Brandenburg (Aktenzeichen: OVG 7 B 22.14) und der Europäische Gerichtshof (AZ: C-138/13) 2015 entschieden, dass das Spracherfordernis nicht für türkische Staatsangehörige gilt. Grund ist die Stillhalbeklausel von 1980 (Art.13 ARB 1/80). Die deutsche Botschaft fordert die Vorlage allerdings immer noch.

Aber auch für die nachzugswilligen Ehegatten anderer Staaten gibt es Ausnahmen. Dem Ausländer kann nämlich im Einzelfall der Erwerb des Sprachzertifikats unzumutbar sein.
Sollte das Zertifikat also fehlen, dann müssen die Botschaft, die Ausländerbehörde und später vielleicht auch das Verwaltungsgericht Berlin davon überzeugt werden, dass der Erwerb nicht zumutbar ist. Zum Beispiel, weil das Goethe-Institut nicht erreichbar ist oder der Weg zu gefährlich ist.....  Das hängt dann vom Land und der speziellen Situation ab. Ohne einen auf Ausländerrecht spezialisierten Rechtsanwalt wird man da kaum Erfolg haben.

Die Botschaften nehmen grundsätzlich beim Vorsprachetermin nur die Unterlagen entgegen und leiten das Verfahren ein, wenn die Unterlagen vollständig sind. Ohne das Sprachzertifikat sind die Unterlagen aber nicht vollständig. Das ist schon das erste Problem.
Folglich muss schon beim Vorsprachetermin die Botschaft davon überzeugt werden, dass zumindest die Zumutbarkeit zweifelhaft ist. Das ohne einen spezialisierten Rechtsanwalt zu bewerkstellingen, dürfte sehr schwierig sein.
Unsere Kanzlei hat schon viele solcher Verfahren betreut. Die Mandanten bzw. ihre Partner/ Ehegatten stammen aus dem gesamten Bundesgebiet.  Übrigens, wenn die Botschaft den Antrag ablehnt, dann ist beim Gerichtsverfahren immer das Verwaltungsgericht Berlin zuständig.


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