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Mit der Osterweiterung der EU haben wir zunehmend Anfragen von Ausländern, namentlich aus der Ukraine, Serbien und anderen osteuropäischen Ländern, aber zum Beispiel auch aus Südkorrea und arabischen Staaten , bezüglich der Beantragung einer Arbeitserlaubnis und damit verbunden einer Aufenthaltserlaubnis. Manchmal haben die Mandanten schon Unternehmen im Ausland oder sie wollen in Deutschland ein Unternehmen gründen bzw. als selbstständige Unternehmer arbeiten.
Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis/ Arbeitserlaubnis für Unternehmer richtet sich nach § 21 Aufenthaltsgesetz.  Der Vorschrift ist zu entnehmen, dass auf die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis kein Anspruch besteht. Vielmehr hat die Ausländerbehörde Ermessen.
Kernvoraussetzung ist in der Praxis, ob in der Region, in der sich der Ausländer niederlassen möchte, ein "wirtschaftliches Interesse oder ein regionales Bedürfnis" besteht.
Das besteht zum Beispiel nach den Verwaltungsvorschriften Berlins, wenn 250.000 € investiert und 5 Arbeitsplätze geschaffen werden. Das ist keine strikte Mindestvoraussetzung. Daran orientiert sich aber die Ausländerbehörde. Das sind Anforderungen, die die meisten unserer Mandanten nicht erfüllen können.
Wenn man nicht über ein so hohes Kapital verfügt und nicht so viele Arbeitsplätze schaffen kann oder will, dann ist die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis/ Arbeitserlaubnis trotzdem nicht ausgeschlossen. In der Regel wird der Senat für Wirtschaft oder die Handwerkskammer oder anderen mit Wirtschaft befasste Behörden beteiligt. Manchmal gibt es auch Wege, die Aufenthaltserlaubnis/ Arbeitserlaubnis aus anderen gesetzlichen Einzelvorschriften herzuleiten....
Da kein strikter Rechtsanspruch besteht, wie etwa für ausländische Eltern eines deutschen Kindes (§ 28 AufenthG), ist es auf jeden Fall ratsam, rechtzeitig einen spezialisierten Anwalt einzuschalten.   

Es ist nicht selten, dass Asylbewerber oder geduldete Ausländer, die ja oft viele Jahre mit der Aufenthaltsgestattung oder Duldung in Deutschland leben, eine Fahrerlaubnis erwerben wollen. Da diese Ausländer nur selten einen Pass besitzen, wird die Passlosigkeit oft als Hindernis gesehen. So besteht die verbreitete Ansicht, dass die Asylbewerber keine Chance zum Erwerb der Fahrerlaubnis haben.
Das ist falsch!
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat erst im letzten Monat entschieden, dass auch eine Aufenthaltsgestattung zum Nachweis der Identität ausreichen kann und damit die Passlosigkeit kein Hindernis ist. Das gilt selbst dann, wenn auf der Aufenthaltsgestattung vermerkt ist, dass die Personalangaben auf den eigenen Angaben des Asylbewerbers beruhen (Hessicher VGH, Urteil vom 9. Juni 2015).
Ein in unserer Praxis immer wieder auftretendes Problem ist das der sogenannten Scheinehe.  Da möchte eine Deutsche oder ein Deutscher einen Ausländer heirateten oder hat gar schon geheiratet und steht plötzlich vor der Situation, dass der ausländische Ehegatte kein Visum bekommt. Dasselbe gilt, wenn ein hier lebender Ausländer einen Ausländer aus dem Ausland heiratet.
Dann kann die Situation eintreten, dass man zwar verheiratet ist, aber seinen Ehegatten über Jahre (!)  nicht nach Deutschland bekommt oder gar nie! Eigentliich ein Unding.

Das läuft dann in der Regel so ab: Der Ausländer reicht die Antragsunterlagen bei der deutschen Botschaft im Heimatland ein. Die Botschaft reicht einen Satz Kopie oder Originale weiter an die Ausländerbehörde. Wenn jetzt der Sachbearbeiter der Botschaft oder der Ausländerbehörde einen Hinweis darauf zu haben glaubt, dass der ausländische Partner in Deutschland nicht mit dem deutschen Ehegatten zusammen leben will, jedenfalls nicht länger, sondern nur das Visum anstrebt um nach Deutschland zu kommen, dann wird eine Befragung angeordnet. Als Indizien für eine Scheinehe kann ein erheblicher Altersunterschied gelten oder das Vorliegen einer Urlaubsbekanntschaft. Oft gibt es nicht mal ein Indiz, jedenfalls aus vernünftiger Perspektive. Und trotzdem wird eine zeitgleiche Befragung der Ehegatten angeordnet.
Und aus langjähriger Erfahrung kann ich sagen, dass es bei diesen Befragungen fast immer Unstimmigkeiten gibt. Und wenn die Aussagen der Partner übereinstimmt, dann kann das Visum immer noch mit dem Argument abgelehnt werden, dass zwar keine Widersprüche auftetreten sind, aber ein Partner auf bestimmte Fragen nicht antworten konnte.  Wie da die Sachbearbeiter manchmal entscheiden, ist einfach erschreckend.
Wir haben z.B. im letzten Monat den Fall gehabt, dass ein eingebürgerter Vietnamese (also nun Deutscher !), der hier seit vielen Jahren fleißig arbeitet in Vietnam eine Vietnamesin geheiratet hat. Er ist in Deutschland alleinerziehender Vater und die Frau in Vietnam alleinerziehende Mutter.
Er und seine Ehefrau können sich natürlich dank der gemeinsam beherrschten Sprache perfekt verständigen (Verschiedene Muttersprachen sind auch so ein Ansatzpunkt der Behörden für Zweifel ). Trotzdem hat man ohne ersichtlichen Anlaß eine Befragung angesetzt. Bei den Befragungen traten keine Widersprüche auf. Nun hat die Botschaft aber doch einen Weg gefunden, den Antrag abzulehnen. Man sagte einfach, dass die Frau zu geringe Kenntnis von dem Ehemann habe. Bemängelt wurde, dass sie nicht wusste, wie die Eltern des Mannes heißen. Nun waren die aber schon lange tot. Wer kennt denn schon die Namen der vor langem verstorbenen Schwiegereltern !
Dann sagt die Botschaft, dass die Frau also die Verhältnisse/ Familie usw. des Ehemannes nicht gut kenne und also nicht mit ihm zusammenleben wolle und also nur nach Deutschland kommen wolle. Obwohl selbst die Ausländerbehörde das anders sah, lehnte die Botschaft den Antrag auf Erteilung des Visums ab. Kein Witz !

Wir konnten die Botschaft dann zum Glück im Remonstrationsverfahren (Widerspruchsverfahren) überzeugen, das Visum zu erteilen.
Der Deutsche, der glaubt, es sei ja alles in Ordnung und er habe das Recht, seine ausländische Frau/ Mann nach Deutschland zu holen, kann leider leicht an den Realitäten scheitern. Die Tatsache, dass man seinen Ehegatten über Jahre nicht nach Deutschland holen kann, hängt oft nur von der Entscheidung (Laune ?) eines Sachbearbeiters ab. Das kann vielleicht später durch eine Gerichtsentscheidung korrigiert werden, aber die Gerichtsverfahren dauern wenigstens ein Jahr. Zuständig ist unser Verwaltungsgericht in Berlin.
Es kann also nur dringend empfohlen werden, in solchen Verfahren möglichst frühzeitig einen im Ausländerrecht spezialisierten Anwalt zu beauftragen.  

Zu den häufigen Fällen, die von meiner Kanzlei bearbeitet werden, gehören abgelehnte Visaanträge, die auf ein Studium oder einen Sprachkurs in Deutschland gerichtet waren.
Geregelt sind diese Visa oder Aufenthaltserlaubnisse in § 16 Aufenthaltsgesetz. Der Text ist jedoch missverständlich.
Nach § 16 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz kann die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums erteilt werden. Das heißt, dass die Ausländerbehörde Ermessen hat. Sie muss die beantragte Aufenthaltserlaubnis bzw. das Visum nicht erteilen. Und nach unserer Erfahrung ist eine Ablehnung nicht selten.
Der Europäische Gerichtshof hat nun (2014) jedoch entschieden, dass die Aufenthaltserlaubnis bzw. das Visum unter bestimmten Voraussetzungen erteilt werden muss (EuGH, C-491/13). Es handelt sich dann um eine Anspruchsentscheidung und nicht, wie der Gesetzeswortlaut vermuten lässt, um eine Ermessensentscheidung.

Die Erteilung eines Visums für ein Studium in Deutschland ist in § 16 AufenthaltG geregelt, einschließlich der studienvorbereitenden Sprachkurse bzw. der Teilnahme an Studienkollegs.
Ausländerrechtliche Probleme kann es bei der Erteilung  des Visums geben. Nach unserer Erfahrung, und wir haben schon viele ausländische Studenten vertreten, treten in der Praxis jedoch weit häufiger Probleme bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis auf. Regelmäßig sind die Gründe dabei bei der Zeitüberschreitung, nicht bestandenen Prüfungen oder unerlaubten Studienplatzwechseln zu finden.
So haben wir jüngst den Fall eines mongolischen Studenten vertreten. Unser Mandant kam mit einem Sprachvisum nach Deutschland und hat erst nach 3,5 Jahren an einer Hochschule die Zulassung für das Studium beantragt. Dafür benötigte er die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis.
Das Gesetz und die Verwaltungsvorschriften sehen jedoch nur 2 Jahre für die Studienvorbereitung vor. Nach diesen 2 Jahren soll das Studium beginnen. Wegen der ganz erheblichen Zeitüberschreitung beabsichtigte die Ausländerbehörde die Ablehnung der Verlängerung.
Leider gab es auch noch mit der Zulassung an der Hochschule Probleme. Durch viele Gespräche mit der Hochschule konnte schließlich eine vorzeitige Zulassung erreicht werden und in der Folge gelang es uns auch, die Ausländerbehörde zu einer Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu bewegen.
Wenn Sie mit der Erteilung des Visums für ein Studium oder mit der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für das Studium Probleme haben, dann sollten Sie auf jeden Fall vor der endgültigen Ablehnung des Antrags einen spezialisierten und engagierten Rechtsanwalt aufsuchen. Denn nach der Ablehnung bleibt häufig nur der Gang zum Gericht und in der Regel wird dann auch zur Ausreise aufgefordert.


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