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Es gibt verschiedene Gründe, die eine Abschiebung von Ausländern verbieten können. Ein möglicher Grund ist Homosexualität. Anders als in Deutschland wird in vielen Ländern Homosexualität verfolgt.  Ob die Verfolgung dann im konkreten Fall zu einer Anerkennung als Flüchtling bzw. zu einem Abschiebungsverbot (§ 60 Abs.1 AufenthG) führt, ist eine Frage des Einzelfalls.
Das Verwaltungsgericht Berlin hat jüngst einen solchen Fall zu Gunsten eines Staatsangehörigen aus Uganda entschieden (Beschluss vom 29.10. 2013). Im Eilverfahren ging das Gericht davon aus, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr nach Uganda mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Maßnahmen politischer Verfolgung zu befürchten hat.
Auch der VGH Mannheim hat kürzlich über zwei aufenthaltsrechtliche Fälle in Sachen Homosexualität entschieden (Urteile vom 7.3. 2013). Es handelte sich dabei um Kläger aus Nigeria und Kamerun.
In meiner Kanzlei werden in den letzten Jahren zunehmend Verfahren begleitet, die mit Paaren gleichen Geschlechts zu tun haben. Dabei geht es teilweise um ausländerrechtliche Fragen (Visum, Aufenthaltserlaubnis, Abschiebung) und zum Teil um familienrechtliche Probleme (Aufhebung der Partnerschaft).

Die Lebenspartnerschaft ist rechtlich in dem Lebenspartnerschaftsgesetz geregelt (LPartG).  Nach § 1 LPartG können volljährige unverheiratete Personen gleichen Geschlechts durch Erklärung gegenüber einem Standesbeamten eine Lebenspartnerschaft begründen. Die Lebenspartnerinnen bzw. Lebenspartner können einen gemeinsamen Namen (Lebenspartnerschaftsnamen) bestimmen (§ 3).
Ausländerrechtlich hat die Begründung einer Lebenspartnerschaft die gleichen Folgen wie die Eheschließung (§ 27 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz). D.h., aus der Lebenspartnerschaft mit einer deutschen oder ausländischen Lebenspartnerin/ einem Lebenspartner kann bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen ein Aufenthaltsrecht nach § 28 oder 30 Aufenthaltsgesetz  abzuleiten sein.
Die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft ist in den §§ 15 ff. LPartG geregelt. Voraussetzung ist, dass die Lebenspartner ein Jahr getrennt leben und beide Lebenspartner mit der Aufhebung einverstanden sind oder nicht erwartet werden kann, dass eine partnerschaftliche Lebensgemeinschaft wieder hergestellt werden kann
oder die Lebenspartner seit 3 Jahren getrennt leben oder die Fortsetzung eine unzumutbare Härte wäre (§ 15 Abs. 2 LPartG). Auch Willensmängel bei der Begründung der Lebenspartnerschaft können zur Aufhebung führen (§ 15 Abs. 2 S.2 LPartG).
Nach der Aufhebung der Lebenspartnerschaft besteht für den ausländischen Lebenspartner die Möglichkeit eines eigenständigen Aufenthaltsrechts (§§ 27,31 AufenthaltsG).
Da Homosexualität in vielen Ländern vefolgt wird, kann sich auch deshalb ein humanitärer Anspruch auf Aufenthalt bzw. Abschiebungsschutz ergeben. 





Das OVG Bremen hat kürzlich eine interessante Entscheidung getroffen, die hier kurz referiert werden soll (OVG Bremen, Beschluss vom 20.09. 2013).

Aus einem langjährigen Aufenhalt in Deutschland oder einer engen Beziehung zu einem Kind, kann ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen folgen.  Meistens geht dem eine Periode der Duldung voraus (§ 60a AufenthG).
In dem entschiedenen Fall war eine türkische Staatsangehörige mit einem Besuchsvisum (!) zu ihrem türkischen Ehemann nach Deutschland gereist. Sie lebte bei ihrem Ehemann und kümmerte sich um dessen minderjährige Tochter. Die Kindesmutter war verstorben.
Als sie nach Ablauf der Gültigkeit des Visums die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beantragte, wurde das abgelehnt und der Antrag dagegen war in der ersten Instanz  erfolglos.
Jedoch hat das OVG im Beschwerdeverfahren entschieden, dass auch die Beziehung zum Kind, das nicht das eigene ist (!), einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen und damit auch zunächst auf Duldung begründen kann. Das Gericht stützt das auf Art. 8 EMRK.

Eine  Ehe kann auf Grund von Art. 6 GG und der §§ 27 ff. AufenthG ein Aufenthaltsrecht in Deutschland vermitteln. Das gilt allerdings nur, wenn der Zweck der Eheschließung die Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft ist. Beabsichtigt jedoch einer oder beide Ehegatten die Heirat lediglich zur Erlangung eines Aufenthaltstitels, dann handelt es sich um eine Scheinehe.
Das kann zur strafrechtlichen Verurteilung auch des Ehegatten, der bereits in Deutschland lebt, führen (vgl. z.B. AG Pankow/Weißensee, 12 F 5111/07).
Für den ausländischen Ehegatten kann das die Ausweisung zur Folge haben. Der Hessische VGH hat kürzlich (21.8. 2013) einen solchen Fall entschieden.
Nach § 95 Abs.2 AufenthG sind unrichtige Angaben zur Erlangung eines Aufenthaltstitels eine Straftat. Strafbar machen sich danach sowohl der in Deutschland lebende Partner als auch der Ausländer.
Wenn der Ausländer dabei vorsätzlich handelt, dann hat er damit einen nicht nur geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften im S.d. § 55 Abs. 2 AufenthG begangen. Damit liegt ein Ausweisungsgrund vor.

Der Vorwurf, es handle sich bei einer Ehe mit Ausländerbeteiligung um eine Scheinehe, spielt in unserer anwaltlichen Praxis eine nicht unerhebliche Rolle.  Der typische Fall ist die Heirat eines / einer Deutschen und eines/ einer Ausländers/in  im Ausland.  Nach der Eheschließung beantragt der ausländische Ehegatte ein Visum. Die Erteilung des Visums wird dann mit dem Vorwurf der Scheinehe abgelehnt. Argumentiert wird z.B. mit unterschiedlichen Antworten bei den Befragungen der Ehegatten, dem Auswanderungsdruck in bestimmten Ländern oder Landesteilen, usw. Manchmal spielt unausgesprochen auch ein erheblicher Altersunterschied zwischen den Ehegatten eine Rolle, namentlich wenn die Frau älter als der Mann ist.
Befindet sich das Antragsverfahren noch im Remonstrationsstadium, dann ist es unbedingt empfehlenswert, einen spezialisierten Rechtsanwalt zu beauftragen. Denn nach der Bestätigung der Ablehnung im Remonstrationsverfahren bleibt nur die Klage beim Verwaltungsgericht Berlin.  Und für das Gerichtsverfahren ist wenigstens 1 Jahr bis zur Entscheidung zu veranschlagen. 
Nicht in jedem Fall verlangt die Ausländerbehörde/ Botschaft eine Befragung der Ehegatten vor Erteilung des Visums. Wenn allerdings geplant ist, den ausländischen Ehegatten in der Botschaft zu befragen und den Deutschen bei der Ausländerbehörde, wie das dann üblich ist, dann ist eine Vorbereitung empfehlenswert. Denn häufig kommt es zu widersprüchlichen Aussagen, die nicht selten auf Mißverständnissen beruhen. Auf die aufgetretenen Widersprüche wird dann der Vorwurf der Scheinehe gestützt und die Erteilung des Visums abgelehnt.
Als Scheinehe bezeichnet man dabei eine Ehe, bei der zum Zeitpunkt der Eheschließung beide Ehegatten oder wenigstens ein Ehegatte nicht die Absicht hat, eine eheliche Lebensgemeinschaft (§ 1353 BGB) herzustellen.
Zivilrechtlich ist die Scheinehe wirksam. Problematisch sind nur die ausländerrechtlichen Folgen.
Oft wird angenommen, dass es eine Verabredung der Ehegatten gab und Geld an den deutschen Ehegatten geflossen ist. Freilich gibt es diese Fälle und wir hatten auch schon solche Mandanten.
Bei der großen Mehrheit unserer Mandantschaft liegt der Fall jedoch so, dass dem deutschen Partner die ehrliche Absicht geglaubt wird, er wolle tatsächlich die eheliche Gemeinschaft in Deutschland herstellen. Nicht geglaubt wird dem ausländischen Ehegatten. Hier unterstellt die Ausländerbehörde oft, der ausländische Ehegatte wolle nur nach Deutschland kommen und sich, einmal hier, vom deutschen Ehegatten trennen.
Hier gilt es, argumentativ gegenzusteuern.
  


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