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Ein erheblicher Teil der Flüchtlinge, die nach Deutschland kommen, war vorher in einem anderen europäischen Land. Denn die meisten Flüchtlinge kommen per Schiff oder über den Landweg nach Europa. Nach dem Dublinabkommen ist dann in der Regel das Land zuständig, dessen Boden der Flüchtlinge zuerst betreten hat. Reisen die Flüchtlinge dann z.B. nach Deutschland weiter und stellen hier einen Asylantrag, so lehnt das Bundesamt seine Zuständigkeit ab und schickt die Antragsteller in das erste europäische Land, in dem die Flüchtlinge angekommen waren. Notfalls werden sie dorthin abgeschoben.
Jedoch ist seit geraumer Zeit strittig, ob die Asylverfahren in den einzelnen Ländern menschenrechtsgemäß ausgestattet sind. In Ländern wie Griechenland und Ungarn ist das höchst fraglich.
Das Verwaltungsgericht Hannover hat nun entschieden, dass auch das Asylverfahren  in Italien systematische Mängel aufweist und hat deshalb die Abschiebung eines Asylbewerbers nach Italien untersagt (VG Hannover, Beschl. v. 25.3. 2015).
Es kann sich also für den Flüchtling lohnen, sich gerichtlicih gegen die Abschiebung zu wehren !

Eiin immer wiederkehrendes Problem ist seit einigen Jahren das Erfordernis von Deutschzertifikaten beim Familiennachzug/ Ehegattennachzug. Das Gesetz schreibt seit einigen Jahren vor, dass der nachziehende Ehegatte ein Sprachzertifikat der Stufe A1 vorlegen muss.
Davon gibt es jedoch Ausnahmen !
Eine Ausnahme gilt für nachzugswillige türkische Ehegatten. Grundlage ist die sog. Stillhalteklausel des Zusatzprotokolls des Assoziationsbeschlusses (Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls vom 23.11. 1970). Da die Rechtslage unklar war, hat das Verwaltungsgericht Berlin die Frage dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt. Dieser hat nun im Fall Naime Dogan gegen Bundesrepublik Deutschland entschieden, dass die Vereinbarung der Stillhalteklausel dem im deutschen Aufenthaltsgesetz geregelten Spracherfordernis entgegensteht. Daraus folgt, dass türkische Ehegatten, die im Rahmen der Famillienzusammenführung einreisen möchten, kein Sprachzertifikat vorlegen müssen (EuGH, Urt. v. 10.07. 2014 , Az.: C 138/13).
Das deutsche Rechtssystem ist durch eine Vielzahl von Gesetzen, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften gekennzeichnet. Hinzu kommt die ganz erhebliche Bedeutung von Gerichtsurteilen.
Kein Anwalt kann sie alle beherrschen. Kein Rechtsanwalt kann kompetent gleichzeitig im Mietrecht, Strafrecht, Urheberrecht... Ausländerrecht... usw. sein.  Ein Rechtsanwalt, der Mandanten auf Rechtsgebieten vertritt, auf denen er wenig Erfahrung hat, macht naturgemäß leichter Fehler als ein spezialisierter Rechtsanwalt.

Die Beratung und Vertretung von Ausländern macht meistens Kenntnisse im Aufenthaltsrecht erforderlich, oft auch in Verbindung mit Kenntnissen im Strafrecht und Familienrecht. Jedoch ist Gesetzeskenntnis allein unzureichend. Erforderlich ist in vielen Fällen die Erfahrung des Rechtsanwalts.

Rechtsanwalt Dr. Paul beschäftigt sich seit vielen vielen Jahren hauptsächlich mit dem Ausländerrecht. Er verhalf Hunderten von Ausländern zu einem Visum, einer Aufenthaltserlaubnis oder verhinderte die Abschiebung. Er hat für seine Mandanten mit Ausländerbehörden in ganz Deutschland verhandelt und mit vielen deutschen Botschaften. 
Da der Anspruch auf Erteilung eines Visums oder einer Aufenthaltserlaubnis oft an das Familienrecht gekoppelt ist, gehören Erfahrungen und Kenntnisse auch auf diesem Gebiet dazu.
Rechtsanwalt Dr. Paul hat den Vorteil, dass sein Büro in Berlin ist. Denn alle Klageverfahren gegen die Ablehnung eines Visums werden bei dem Verwaltungsgericht Berlin geführt. Es ist also egal, ob der Mandant in Frankfurt, München oder in Vietnam oder Indien wohnt. Zuständig ist immer das Verwaltungsgericht in Berlin.

Rechtsanwalt Dr. Paul ist also spezialisiert auf  die Beratung und die Vertretung von Ausländern im Ausländerrecht (Visum, Aufenthaltserlaubnis, Asyl, Abschiebung, Arbeitserlaubnis, Einbürgerung...) und damit verbundenem Familienrecht.

Ein Ausländer, der in Deutschland eingebürgert werden möchte, muss verschiedene Voraussetzungen erfüllen. Zu diesen Voraussetzungen gehört die Sicherung des Lebensunterhalts (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG). Davon gibt es zwar Ausnahmen, aber im Grundsatz muss der Lebensunterhalt für den Antragsteller und seine Angehörigen gesichert sein.
Das Bundesverwaltungsgericht hat jüngst dazu ein Urteil erlassen , BVerwG 1 C 23.14. Entschieden wurde über die Ermessenseinbürgerung eines seit vielen Jahren in Deutschland lebenden Ausländers, der mit einer Jordanierin verheiratet ist. Die Ehefrau lebt mit den 3 gemeinsamen Kindern noch in Jordanien. Da der Antragsteller Geringverdiener ist, wurde der Antrag abgelehnt.
Das Bundesverwaltungsgericht entschied, dass bei der Ermessenseinbürgerung nicht nur der Unterhalt des Antragstellers gesichert sein muss, sondern auch der Unterhalt der anspruchsberechtigten Verwandten, die im Ausland leben.
Der Gedanke dabei ist, dass der Antragsteller nach der Einbürgerung seine ausländischen Kinder und die Frau nach Deutschland holen könnte und dann die Sozialkassen belastet würden.
Die Einkommensanforderungen können also im Einzelfall ausgesprochen hoch sein.

Vielfach besteht der Wunsch, das erteilte Visum zu verlängern. In aller Regel handelt es sich dabei um ein Besuchsvisum, also ein Schengenvisum. Der Ausländer hat hier einen Partner (Freund oder Freundin) und möchte länger bleiben, manchmal auch für immer. Motive gibt es viele. Gemeinsam ist allen, dass sie nach Ablauf des Visums nicht ausreisen möchten.
 Die Verlängerung ist nur in Ausnahmefällen möglich. Das können gesundheitliche Gründe oder andere persönliche Gründe sein. Voraussetzung ist i.d.R., dass die Gründe bei Beantragung des Visums noch nicht bekannt waren.
Auf die Verlängerung besteht also kein Rechtsanspruch. Vielmehr hängt der Erfolg von dem Unständen und auch der Begründung des Antrags ab. Manchmal ist auch ein Aufenthaltsrecht auf der Grundlage einer anderen Norm möglich. Auf jeden Fall ist es ratsam, vor (!) Antragstellung einen spezialisierten Anwalt aufzusuchen. Nicht erst, "wenn das Kind in den Brunnen gefallen ist".

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