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Eine Abschiebung ist auszusetzen, wenn sie aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist (§ 60 a Aufenthaltsgesetz). Rechtlich unmöglich ist die Abschiebung u.a. dann, wenn dem Ausländer ein Abschiebungsverbot zuzubilligen ist. Gemäß § 60 Abs. 7 S.1 Aufenthaltsgesetz soll von einer Abschiebung abgesehen werden, wenn dem Ausländer eine erhebliche, individuelle und konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht. Dabei kann eine konkrete Gefahr im Sinne dieser Vorschrift auch dann vorliegen, wenn die im Zielstaat (i.d.R. Herkunftsland des Ausländers) drohende Beeinträchtigung in der Verschlimmerung einer Krankheit besteht.
Das Verwaltungsgericht des Saarlandes (10 L 425/11) hat im Fall eines erkrankten Ausländers aus Bosnien-Herzegowina in einem Eilrechtsschutzverfahren die Abschiebung untersagt.
Der Ausländer konnte ärztliche Bescheinigungen und psychologische Atteste vorlegen, die eine schwere posttraumatische Belastungsstörung glaubhaft machten. Die Antragstellerin hatte schwere Misshandlungen erlitten, die allerdings nicht dem Bereich einer politischen Verfolgung zuzuordnen waren. Eine weitere Behandlung war unbedingt notwendig.
Das Gericht hielt es nicht für hinreichend wahrscheinlich, dass die Erkrankung der Antragstellerin in ihrem Heimatland Bosnien-Herzegowina behandelbar ist.
Somit war im Eilrechtsschutzverfahren die Abschiebung zu untersagen.

Der Abschiebung eines Ausländers kann eine psychische Erkrankung entgegen stehen. Das Abschiebungsverbot folgt dann meistens nicht aus der Transportunfähigkeit, sondern daraus, dass eine notwendige Weiterbehandlung im Heimatland nicht gewährleistet ist. Das Verwaltungsgericht Stuttgart (A 11 K 1133/11) hat im Fall eines Iraners entschieden, dass ein solches Abschiebungsverbot besteht.
Der Asylantrag des Staatsangehörigen des Iran war abgelehnt worden. Ein Folgeschutzgesuch mit der Begründung einer vorliegenden psychischen Erkrankung lehnte das Bundesamt ebenfalls ab, mit dem Hinweis, psychische Erkrankungen seien im Iran ausreichend behandelbar.
Rechtslage ist jedoch, dass eine zielstaatenbezogene Gefahr für Leib und Leben auch dann besteht, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation im Zielstaat zwar allgemein zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer individuell jedoch aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist.
Im konkreten Fall stand für das Gericht fest, dass dem iranischen Kläger im Heimatland eine ausreichende medizinische Versorgung aus finanziellen Gründen nicht erreichbar war.  Das Bundesamt wurde mithin zur Feststellung eines Abschiebungsverbots verpflichtet. Die Klage war erfolgreich.

Auf Grund des regen Interesses unserer Mandantschaft soll über die aufenthaltsrechtlichen Folgen einer Heirat in Dänemark informiert werden.
Es ist weithin bekannt, dass die Heirat eines Ausänders in Dänemark wesentlich schneller erfolgen kann, als das in Deutschland der Fall ist. Viele dänische Gemeinden bieten die Heirat unter unterschiedlichen Voraussetzungen an. Einige fordern eine oder mehrere Übernachtungen; in anderen kann am Tag der Anreise geheiratet werden. Auch gibt es Agenturen, die bei der Organisation unterstützen. Gegen ein Entgelt, versteht sich.
Üblicherweise heiraten deutsche Staatsangehörige dort Ausländer mit Schengen-Visum oder sog. Positivstaater, d.h. Personen aus Ländern, die für einen Kurzaufenthalt in Deutschland kein Visum benötigen (z.B. Paraguayer).
Ist die Heirat in Dänemark erfolgt, dann wird nach der Einreise in Deutschland die Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Aufenthaltsgesetz beantragt. Da das Schengenvisum der Antragsteller in der Regel noch gültig ist, greift § 81 Aufenthaltsgesetz. Der Aufenthalt ist dann über den Zeitraum der - meistens - 3 Monate hinaus legal, mindestens bis zum Abschluss der Antragsprüfung durch die Ausländerbehörde.
Geprüft wird, ob der Antrag in Deutschland gestellt werden kann oder ob er im Heimatland bei der deutschen Botschaft gestellt werden muss.
Nach § 39 Aufenthaltsverordnung ist eine Antragstellung in Deutschland möglich, wenn der Anspruch nach der Einreise in Deutschland entstanden ist. Wesentliches Ereignis als Anspruchsvoraussetzung ist die Eheschließung. Diese hat jedoch schon vor der Einreise stattgefunden, in Dänemark. Damit scheidet § 39 AufenthaltsVO aus.
Der - nun verheiratete - Ausländer ist mit einem Schengenvisum eingereist. Das ist nicht das richtige Visum für den Langzeitaufenthalt auf Grund der Heirat.
Es steht im Ermessen der Ausländerbehörde, über diesen Mangel hinwegzusehen (§ 5 Abs.2. Aufenthaltsgesetz). Wenn es für die Ausländerbehörde offensichtlich ist, dass man durch die Heirat in Dänemark das Verfahren unter Umgehung des vorgesehenen Weges beschleunigen will, dann besteht mindestens eine Neigung zur Ausübung des Ermessens zu Lasten des Antragstellers. Geprüft wird dann z.B. von der Ausländerbehörde Berlin, ob der Antragsteller bei der Beantragung des Visums falsche Angaben zum Aufenthaltszweck gemacht hat. Ist das der Fall, dann liegt ein Missbrauch nahe.
Freilich können auch Umstände vorliegen, die eine Ausreise vor Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unzumutbar machen, z.B. die Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen in Deutschland, betreuungsbedürftige Kinder, Schwangerschaft, Krankheit. Reine Kostenersparnis gehört allerdings nicht dazu.
Grundsätzlich muss die Ausländerbehörde sämtliche Umstände des Falles berücksichtigen und in die Ermessensausübung einbeziehen.

Wer einen Ausländer nach Deutschland einladen möchte, von dem wird i.d.R. die Abgabe einer Verpflichtungserklärung verlangt. Nach § 68 Aufenthaltsgesetz verpflichtet sich  der Einladende, meistens handelt sich es um diesen, die Kosten des Lebensunterhalts des Ausländers/ Gastes zu tragen. 
Praktisch bedeutet das: Bezieht der Ausländer während seines Aufenthalts öffentliche Leistungen, z.B. Wohnraum, Pflege oder medizinische Behandlung, dann kann die leistende Behörde sich das Geld vom Verpflichteten zurückholen.
In der Regel verpflichtet sich der Einladende auf dem Formular auch nach §§ 66, 67 Aufenthaltsgesetz, woraus dann noch die Kostentragung für die Abschiebung, Rückreise usw. folgen kann.
Üblicherweise wird die Verpflichtung für den Kurzaufenthalt eingegangen, für ein Schengen-Visum. Das Bundesverwaltungsgericht hatte jedoch schon unter Geltung des Ausländergesetzes 1998 entschieden, dass eine Verpflichtungserklärung auch Gewähr für die Lebensunterhaltssicherung für längerfristige oder Daueraufenthalte bieten kann (BVerwG 1 C 33.97).
Nun hat das Bundesverwaltungsgericht in einer aktuellen Entscheidung (BVerwG, 18.4. 2013) diesen Standpunkt bestätigt. Im entschiedenen Fall hatten die Tochter und der Schwiegersohn jeweils eine Verpflichtungserklärung zur Sicherung des Lebensunterhalts der nach Deutschland nachziehenden russischen Mutter, die bereits Rentnerin war, abgegeben.  Es ging mithin um den dauerhaften Aufenthalt der alten Frau in Deutschland.
Das Bundesverwaltungsgericht hielt die Verpflichtungserklärungen für ein taugliches Mittel, um abzusichern, dass die Ausländerin der deutschen öffentlichen Hand später nicht zur Last fällt.
Nach dem Gesetz ist eine Scheidung möglich, wenn die Ehe gescheitert ist (§ 1565 BGB). Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.
Leben die Ehegatten seit 3 Jahren getrennt, dann vermutet das Gesetz unwiderlegbar, dass die Ehe gescheitert ist (§ 1566 BGB). Selbst wenn also ein Ehegatte nicht mit der Scheidung einverstanden ist, wird geschieden. Eine Ausnahme kann gem. § 1568 BGB (Härteklausel) gelten, wenn z.B. das Wohl aus der Ehe hervorgegangener Kinder ausnahmsweise die Aufrechterhaltung der Ehe erfordern.

Leben die Ehegatten seit einem Jahr getrennt, dann gilt die Ehe auch als gescheitert, wenn beide der Scheidung zustimmen (§ 1566 BGB).
Das heißt freilich nicht, dass nach einjähriger Trennungszeit die Ehe nur geschieden wird, wenn beide Gatten zustimmen. Vielmehr kann dann in der Gerichtsverhandlung die Zerrütung der Ehe festgestellt werden.

Gerade bei binationalen Ehen (also Ehen, bei denen wenigstens ein Ehegatte Ausländer ist), aber nicht nur bei diesen,  besteht oft der Wunsch nach einer Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres. Auch das ist grundsätzlich möglich.
Das Gesetz sieht eine Scheidung nach kurzer Trennung vor (§ 1565 Abs. 2 BGB), wenn "die Fortsetzung für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde".
Wer die Scheidung beabsichtigt, muss also nicht in jedem Fall ein Jahr getrennt leben !
Die Gerichte haben z.B. in folgenden Fällen, eine Fortsetzung der Ehe für unzumutbar gehalten:
* Misshandlungen
* Alkoholmissbrauch
* schwere Beleidigungen
* demütigende Beschimpfungen (auch in Verbindung mit Tätlichkeiten oder Drohungen)
* Drohungen, den Ehegatten zu töten
* Prostitution
Dabei handelt es sich nur um Beispiele. Es kommt jeweils auf den konkreten Fall und die jeweiligen Umstände an.
Für den Antragsteller muss es sich um einen Härtefall handeln. Das sind Ausnahmen vom Normalfall. Die Gerichte entscheiden eher zurückhaltend. 
Wir beraten und vertreten Sie gern in diesen Verfahren. Als Kanzlei, die sich vor allem mit Ausländer- und Scheidungsrecht befasst, ist diese Problematik uns wohlbekannt.

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