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Häufig wird von binationalen Paaren an uns die Frage herangetragen, ob eine Heirat in Dänemark nicht sinnvoller sei. Insbesondere wird von unseren Mandanten angefragt, ob sie dort als Inhaber einer Duldung oder einer Aufenthaltsgestattung heiraten können.
Dazu ist grundsätzlich zu sagen, dass eine Eheschließung in Dänemark unter Umständen wesentlich schneller als in Deutschland erfolgen kann. Wenn es also vor allem um Zeitersparnis geht, ist das unbedingt zu empfehlen. Die Städte und Gemeinden, die dort die Eheschließung ausrichten, stellen unterschiedliche Anforderungen an die Verlobten. Einige fordern eine oder mehrere Übernachtungen, andere fordern das nicht.
Voraussetzung ist stets, dass die Verlobten über gültige Pässe verfügen. Ehefähigkeitsbescheinigungen bzw. Ledigkeitsbescheinigungen, wie sie von den Standesämtern in Deutschland gefordert werden und deren Prüfung oft zu Verzögerungen führt, sind dort in der Regel nicht vorzulegen. Allerdings muss eine Meldebescheinigung/ Aufenthaltsbescheinigung mit Angaben zum Familienstand vorgelegt werden.
Des Weiteren muss unseren Mandanten die Mitteilung gemacht werden, dass eine Heirat in Dänemark mit einer Duldung nicht möglich ist. Erforderlich ist eine Aufenthaltserlaubnis, eine Fiktionsbescheinigung oder ein Schengenvisum. Das gilt für die meisten Länder, die nicht Mitglied der EU sind. So z.B. für afrikanische Länder wie  Kenia (Kenya) und Ghana. Das gilt aber auch für die Dominikanische Republik (Republica Dominicana) und Cuba. Staatsbürger vieler südamerikanischer Länder benötigen oft kein Visum (z.B. Argentinien, Brasilien, Paraguay).

 

Bei Ausländern, die in Deutschland einen gesicherten Status erlangt haben, besteht nach unseren Erfahrungen oft der Wunsch, ihre ausländischen Kinder nachzuholen.
Neben den allgemeinen Nachzugsbedingungen sind einige Besonderheiten zu beachten.
Zunächst sollte man daran denken, den Antrag auf Erteilung eines Visums zu stellen, bevor das Kind das 16. Lebensjahr vollendet hat. Denn danach verlangt das Gesetz, dass das Kind die deutsche Sprache beherrscht oder gewährleistet ist, dass es sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung oder Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse Deutschlands einfügen kann. Bei einem jüngeren ausländischen Kind wird auf diese Voraussetzung verzichtet.
Des Weiteren verlangt das Gesetz, dass beide Eltern oder der allein sorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis besitzt (§ 32 AufenthG). Nach unserer Erfahrung kommt es gerade diesbezüglich zu Problemen bei der Erteilung des Visums. Denn häufig lebt noch ein Elternteil im Ausland, der auch noch personensorgeberechtigt ist. Hier kann sich die Herbeiführung entsprechender Entscheidungen nach dem jeweiligen Landesrecht empfehlen.

 

Möchte ein Ausländer zu seiner deutschen Ehefrau nachziehen, etwa nach einer Heirat im Ausland, so sind die in den §§ 5,27 ff. AufenthG normierten Voraussetzungen zu beachten.
Eine Frage, die bei unseren Mandanten häufiger auftritt, ist die nach der Sicherung des Lebensunterhaltes. Namentlich besteht oft Unsicherheit darüber, ob auch bei Empfang von Sozialleistungen der Zuzug des Ehepartners möglich ist.
Diesbezüglich ist festzustellen, dass beim Zuzug zu einem ausländischen Ehepartner der Lebensunterhalt beider gesichert sein muss (§ 5 AufenthG). Dagegen ist der Zuzug zu einer deutschen Ehefrau/ Ehemann auch möglich, wenn diese/ dieser Sozialleistungen bezieht (§ 28 Abs. 1 AufenthG).

Ist gegen einen Ausländer ein Abschiebungsbescheid ergangen oder ist er ausgewiesen worden, so besteht nach § 11 AufenthG eine Sperre für die Wiedereinreise oder die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.
Selbst wenn der Ausländer, gegen den eine Abschiebungsverfügung oder Ausweisungsverfügung ergangen ist, einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hat (etwa wegen eines deutschen Kindes oder Heirat/ Eheschließung), wird diese nicht erteilt, bevor nicht die Wirkungen der vorgenannten Verfügungen entfallen sind.
Die Aufhebung muss beantagt werden. In der Regel muss der Ausländer zunächst Deutschland verlassen und kann erst nach Beendigung der Sperre wieder einreisen. Ausnahmen sind jedoch bei Aufenthaltstiteln aus humanitären Gründen zu machen und bei besonderen Umständen.

Ein Schwerpunkt unserer Kanzlei ist das Recht binationaler Paare. Häufig vertreten wir deshalb einen der Ehegatten, den Deutschen oder den Ausländer, in Scheidungsverfahren. Es kommt dann nicht selten vor, dass der andere Ehegatte nicht oder nicht mehr in Deutschland lebt, sondern in seinem Heimatland. Manchmal wird er während des Verfahrens abgeschoben.
Gerade in solchen Fällen kann es zur Verzögerungen kommen. Es ist natürlich nicht erforderlich, dass der im Ausland lebende Ehegatte zum Scheidungstermin nach Deutschland einreist. Da die anwaltlichen und gerichtlichen Schreiben jedoch auch dem Ausländer zugestellt werden müssen und eine Zustellung im Ausland sehr zeitaufwendig ist, empfiehlt es sich, wenn in Deutschland ein Zustellungsbevollmächtigter benannt wird. Das kann das Verfahren erheblich beschleunigen.
Wenn Sie Sozialleistungen bekommen oder ein geringes Einkommen haben, besteht Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe. Dann trägt der Staat Ihre Gerichtskosten und Ihre Anwaltskosten.

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