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Ein häufig an uns von Mandanten herangetragener Wunsch ist es, eine - oft erst kürzlich - eingegangene Ehe zu beenden. Ein häufiger Fall ist, dass ein Deutscher oder ein Ausländer, der in Deutschland lebt, einen Ausländer, den er über Internet, im Urlaub oder über Bekannte kennengelernt hat, heiratet und dieser durch die Heirat in Deutschland ein Aufenthaltsrecht bekommt. Oft schon nach kurzer Ehe stellt man fest, dass der Ehemann/ die Ehefrau nicht zu einem passt oder eigentlich nur geheiratet hat, um nach Deutschland zu kommen. Dann begehrt der deutsche Ehepartner eine möglichst schnelle Trennung.
Das Scheidungsrecht verlangt in der Regel, dass man vor der Einleitung des Verfahrens ein Jahr getrennt lebt. Das will der Mandant/ die Mandantin nicht abwarten. Denn häufig ist es auch so, dass Frau/ Mann sich betrogen fühlt.
Dann bleibt noch die sog. Härtefallscheidung, die allerdings hohe Anforderungen stellt.
Außerdem besteht die Möglichkeit, die Ehe aufheben zu lassen (sog. Annullierung). Dafür besteht kein Erfordernis einer  Wartezeit/ Trennungszeit (§§ 1313 BGB).

Die Aufhebung ist z.B. möglich, wenn ein Ehegatte bei der Eingehung der Ehe von dem anderen Ehegatten getäuscht wurde (§ 1314 Abs. 2 Nr. 3) oder es sich um eine beiderseitige sog. Scheinehe handelt (§ 1314 Abs.2 Nr. 5 BGB).
Sollte bei Ihnen das genannte Problem auftrete, so beraten wir Sie gern.  Sofern Sie nicht in Berlin wohnen, ist eine Beratung nach Überweisung der Anwaltsgebühren auch telefonisch oder per E-Mail möglich.


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