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Der Europäische Gerichtshof Für Menschenrechte hat nun entschieden, dass Asylsuchende nicht in jedem Fall in das Ersteinreiseland abgeschoben werden können.
Das Dublin III Abkommen sieht u.a. vor, dass das Einreiseland für die Bearbeitung des Asylantrags zuständig ist. Das hat zur Folge, dass Asylsuchende aus Deutschland häufig in das Einreiseland abgeschoben werden. In der Praxis unserer Kanzlei sind viele Fälle bekannt.
Der EUROPEAN COURT OF HUMAN RIGHTS hat nun in einem Fall, in dem eine afghanische Familie aus der Schweiz nach Italien abgeschoben werden sollte, entschieden, dass zuvor die Voraussetzungen der Unterbringung in Italien geprüft werden müssen. Es ist eine dem Alter der Kinder angemessene Unterbringung zu fordern. Andernfalls verstoße die Abschiebung gegen die Eurpäische Menschenrechtskonvention.
Sollten die Aufnahmebedingungen in den Einreiseländern also mangelhaft sein, was in Italien in vielen Fällen durchaus Tatsache sein dürfte, dann stände dies einer Abschiebung in dieses Land entgegen.
Das Urteil könnte durchaus erhebliche Auswirkungen auf die aktuelle Abschiebungspraxis haben und Klagen gegen eine Abschiebung aus Deutschland im Einzelfall erfolgversprechend machen.

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