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Wird ein in Deutschland lebender Ausländer ausgewiesen oder abgeschoben, dann folgt automatisch eine Sperre für eine Wiedereinreise.
Diese muss dann auf Antrag befristet werden. Der Fristlauf setzt eine Ausreise voraus und beginnt erst mit der Ausreise.
Der VGH Baden-Württemberg hat nun, wie zuvor schon das BVerwG, entschieden, dass es davon Ausnahmen gibt. Unter Berücksichtigung von Art. 6 GG ist in Ausnahmefällen von einer Ausreise abzusehen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.12. 2012).
Die Praxis zeigt, dass eine solche Ausnahme oft nur mit Hilfe eines Rechtsanwalts durchgesetzt werden kann

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