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Möchte ein Ausländer, der schon zuvor in Deutschland gelebt hat, wieder einreisen, etwa im Wege des Familiennachzugs, so kann dem eine Einreisesperre entgegen stehen.
Nach § 11 Aufenthaltsgesetz besteht für Ausländer, die ausgewiesen worden sind, ein Einreiseverbot und Aufenthaltsverbot. Dasselbe gilt, wenn der Ausländer abgeschoben oder zurückgeschoben wurde.
Nach unsererer praktischen Erfahrung gingen der Ausweisung in der Regel strafrechtliche Verurteilungen voraus.
Die Einreisesperre kann auf Antrag befristet werden.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 10.07. 2012 entschieden, dass der betroffene Ausländer einen Anspruch darauf hat, dass die Ausländerbehörde die Wirkung der Ausweisung schon bei Erlass der Ausweisung zeitlich befristet.
Da bei der Bestimmung der Frist die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind, empfiehlt sich eine anwaltliche Vertretung.

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