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Noch vor einigen Jahren spielte es keine Rolle, ob ein Ausländer bzw. eine Ausländerin, der/ die  einen Deutschen im Ausland geheiratet hatte oder zur Heirat in Deutschland mit einem Heiratsvisum einreisen wollte, die deutsche Sprache beherrschte. Durch eine Gesetzesänderung wurden die Anforderungen verschärft. Nun fordern § 28 Abs. 2 AufenthaltsG (für Ehegatten/ Verlobte von Deutschen) und § 30 AufenthaltsG (für Ehegatten/ Verlobte von Ausländern) Grundkenntnisse der deutschen Sprache. Dasi ist Voraussetzung für die Erteilung eines Visums bzw. einer Aufenthaltserlaubnis.
Der Spracherwerb wird häufig dadurch erschwert, dass es im betreffenden Land z.B. kein Goethe-Institut oder kein Kulturinstitut (z.B. Deutsch-Paraguayisches Kulturinstitut) gibt, wo die deutsche Sprache unterrichtet wird. Noch häufiger besteht ein Hindernis darin, dass die Institute in der jeweiligen Hauptstadt des Landes angesiedelt sind und der betreffende Ausländer in weiter Entfernung zur Hauptstadt wohnt und auch nicht die finanziellen Mittel hat, um eine halbes Jahr in die Hauptstadt zu ziehen und dort Deutschkurse zu bezahlen. Wer etwa in Kumasi lebt, dem fällt es nicht leicht ins weit entfernte Accra (Ghana) zu fahren, um Deutschkurse zu belegen. Solche Fälle hatten wir schon öfter.
Angesichts der Wirkung des Art. 6 GG ist dann in verfassungskonformer Anwendung der gesetzlichen Regeln von dem gesetzlichen Spracherfordernis vor der Einreise in Deutschland abzusehen, wenn der Erwerb unzumutbar war, nicht möglich war oder innerhalb eines Jahres nicht erfolgreich war. Allerdings müssen dann konkrete und ernsthafte Bemühungen nachgewiesen werden.  Anwaltliche Hilfe sollte ernsthaft in Betracht gezogen werden, denn es geht hier um Ausnahmen von der Regel, die von den Ausländerbehörden nicht ohne weiteres akzeptiert werden.

 

 

 

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