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In der Mehrzahl der Fälle des Familiennachzugs bzw. der Familienzusammenführung geht der Weg über die Beantragung eines Visums bei der deutschen Botschaft im Heimatland des Ausländers. Nur in der Minderzahl der Fälle kann die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Inland beantragt werden.
Sofern ein Schengenvisum beantragt wurde, entscheidet darüber die Botschaft. Die Entscheidung erfolgt in der Regel in etwa 2 Wochen. Wurde ein Visum für die Familienzusammenführung beantragt, prüft die Botschaft bei der Entgegennahme nur die Vollständigkeit der Unterlagen. Dann werden die Unterlagen an die Ausländerbehörde gesandt, in deren örtlichen Zuständigkeitsbereich der Ausländer später leben will. Die Entscheidung über diese Anträge kann erhebliche Zeit in Anspruch nehmen.
Hier sollte der ausländische Antragsteller wissen, dass die Behörde im Normalfall innerhalb von 3 Monaten entscheiden muss. Eine längere Entscheidungsdauer muss begründet werden. Nicht jeder Grund rechtfertigt eine Verzögerung. Z.B. kann die Ausländerbehörde sich nicht mit mangelnder Personalausstattung entschuldigen.
Der antragstellende Ausländer hat die Möglichkeit, nach Ablauf von 3 Monaten eine Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht zu erheben, um so eine zeitnahe Entscheidung zu erzwingen. Unsere Kanzlei konnte auf diesem Wege schon mehrmals für unsere Mandanten eine Entscheidung über einen Visumantrag in angemessener Frist erreichen.

 

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