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Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist aus verschiedenen Gründen möglich. Ein Grund kann eine Erkrankung des Ausländers sein. Dann kommt eine Aufenthaltserlaubnis nach den § 25 ff. Aufenthaltsgesetz  in Betracht.  In unserer anwaltlichen Praxis kommt es häufiger vor, dass namentlich Mandanten aus der sog. Dritten Welt, wegen Krankheit eine Aufenthaltserlaubnis erhalten können. Z.B. konnten wir im letzten Jahr u.a. einem  bereits abgelehnten Asylbewerber aus Togo zu einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz verhelfen. Obwohl unser Mandant unter einer erheblichen Erkankung litt, hatte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge seine Anträge schon Jahre zuvor abgelehnt. Er lebte über Jahre mit einer Duldung in Deutschland. In Zusammenarbeit mit den Ärzten konnten wir eine Wiederaufnahme des Verfahrens erreichen. Schließlich konnten wir das Bundesamt  dazu bringen, das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses festzustellen, so dass die Ausländerbehörde unserem Mandanten die Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen zu erteilen hatte.

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