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Von unsereren Mandanten wird an uns oft die Frage herangetragen, ob sie oder Bekannte oder Verwandte von ihnen in Deutschland die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beantragen können oder ob sie das im Heimatland bei der deutschen Botschaft tun müssen. Wenn sie das bei der Ausländerbehörde fragen, werden sie meistens auf die Ausreise und Antragstellung im Heimatland verwiesen. Oft ergibt sich jedoch nach näherere Prüfung des Falles, dass eine Ausreise nicht erforderlich ist.
Wegen der Komplexität des Problems soll dieses in mehreren Beiträgen behandelt werden. Die häufigstens Fälle betrifft wohl Ausländer, die in Deutschland nur geduldet sind. Oft haben sie die Duldung schon seit  vielen Jahren.
Die Rechtslage stellt sich für diese Personengruppe so dar, dass diese Ausländer dann ohne vorherige Ausreise eine Aufenthaltserlaubnis erhalten kann, wenn sie hier einen Anspruch erworben haben (§ 39 Aufenthaltsverordnung). Ein Anspruch entsteht z.B. durch Heirat mit einem Deutschen, einem legal hier lebenden Ausländer, durch Partnerschaft oder auch durch die Geburt eigener Kinder. Die Tatsache der Heirat allein genügt freilch z.B. nicht. Es sollten außerdem die Voraussetzungen des § 5 Aufenthaltsgesetz vorliegen. Problematisch kann für Geduldete der Tatbestand des Ausweisungsgrundes sein. Anders als unsere Mandantschaft oft glaubt, kommt es nicht darauf an, dass der Ausländer tatsächlich einmal ausgewiesen wurde. Es reicht, dass ein Grund dafür vorliegt, z.B. die Angabe falscher Personendaten.
Dann ist von der Ausländerbehörde zu prüfen, wie schwer die Gesetzesverstöße sind und zu prognostizieren, wie der Antragsteller sich in Zukunft verhalten wird.
Sie sehen, die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen ist komplex.

Selbst wenn aber der geduldete Ausländer in der Vergangenheit falsche Angaben gemacht hat oder sonst gegen Gesetze verstoßen hat und deshalb bestimmte Ansprüche auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ausscheiden, so kann sich ein Aufenthaltsrecht immer noch aus humanitären Gründen ergeben, also aus dem Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes.
Das betrifft u.a. auch die Fälle, in denen der Antragsteller Vater oder Mutter eines ausländischen Kindes ist und zu diesem Kind eine familiäre Beziehung hat. Denn in diesen Fällen sind die Anspruchsvoraussetzungen teilweise geringer.
Auf jeden Fall muss der Sachverhalt sorgfältig geprüft werden.

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