Wer als Ausländer nach Deutschland kommt und Asyl beantragt, dessen Aufenthalt ist bis zum Abschluss des Verfahrens gestattet. Er erhält eine Aufenthaltsgestattung.
Da das Asylverfahren sich in den meisten Fällen mehr als ein Jahr hinzieht, kann es vorkommen - und kommt nach unsererer Erfahrung häufig vor -, dass die Ausländerin inzwischen schwanger wird oder jemanden kennen lernt, den sie/ er heiraten möchte, noch bevor das Asylverfahren abgeschlossen ist.
Hier soll, um einem verbreiteten Irrtum entgegenzuwirken, zunächst darauf hingewiesen werden, dass dem Inhaber einer Aufenthaltsgestattung eine Heirat in Dänemark nicht möglich ist.
Nach § 10 AufenthaltsG kann der Asylbewerber noch während des Verfahrens eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, wenn er einen Anspruch darauf hat. Diesen hätte er z.B., wenn er Vater oder Mutter eines Kindes wird, das hier ein Aufenthaltsrecht erwirbt.
Natürlich kann der Asylbewerber in Deutschland auch heiraten und dadurch einen Anspruch erwerben. Problematisch ist dabei nach unserer Erfahrung oft, dass u.a. ein gültiger Pass vorgelegt werden muss. Ein Problem ist es oft auch, wenn im Asylverfahren ein falscher Name oder ein falsches Geburtsdatum benutzt wurde. Dann muss zunächst die Identität geklärt werden.
Der Erwerb einer Aufenthaltserlaubnis nach Abschluss des Asylverfahrens richtet sich u.a. nach dem Ergebnis des Asylverfahrens.
War das Verfahren erfolgreich, dann folgt daraus eine Aufenthaltserlaubnis. War das Asylverfahren nicht erfolgreich, dann hängt die Chance, eine Aufenthaltserlaubnis wegen Heirat oder Kindesgeburt oder aus anderen Gründen zu erhalten, davon ab, ob der Asylantrag einfach abgelehnt wurde oder als "offensichtlich unbegründet" nach § 30 Abs. 3 Nr. 1 - 6 Asylverfahrensgesetz. Im letzteren Fall ist der Erwerb einer Aufenthaltserlaubnis erschwert.