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Es ist leider eine Tatsache, dass es in Familien und zwischen Ehepaaren bzw. Partnern nicht selten zu Gewalttaten kommt.  In Fällen, die unsere Kanzlei bearbeitet, handelt es sich überwiegend um binationale Paare. Nicht selten lernt man sich im Urlaub oder via Internet kennen, heiratet, zeugt Kinder und bemerkt dann erst die manchmal erheblichen kulturellen Unterschiede. Die auftretenden Probleme führen zu Stress und Gewalt.
Ein Beispiel lieferte eine Mandantin mit ihren Kindern, die wir kürzlich betreut haben. Sie heiratete einen Mann russischer Abstammung. Man hatte gemeinsame Kinder. Der Mann war arbeitslos, genoss jedoch übermäßig Alkohol und verbrachte die Zeit überwiegend in Spielsalons. Schließlich schlug er seine Frau und die Kinder. Die Situation war eskaliert.
Das Gesetz stellt für solche Fälle das sog. Gewaltschutzverfahren zur Verfügung. Wir stellten für die Ehefrau die entsprechenden Anträge nach dem Gewaltschutzgesetz. Zum Schutz der Kinder wurden Anträge nach dem BGB gestellt. Für diese regelt das BGB die Schutzmaßnahmen. Das ergibt sich aus § 3 Gewaltschutzgesetz.
Das Familiengericht erließ auf unsere Anträge hin Beschlüsse, die es dem gewalttätigen Ehemann untersagten, die Wohnung zu betreten und Kontakt zur Ehefrau und den Kindern aufzunehmen (AZ: 180 F 7874/13 und 180 F 7687/13).
Damit  sind dem Mann Chancen gegeben, sich zu ändern und das Paar hat die Möglichkeit, die familiären Probleme ohne Stress zu lösen. Auf jeden Fall sind jedoch die Frau und die Kinder nun vor Gewalt geschützt.

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