• Spanish
  • English (UK)
Die Aufenthaltserlaubnis kann davon abhängen, ob das eigene Kind, oder das Kind des Partners die deutsche Staatsangehörigkeit hat (z..B. § 28 Aufenthaltsgesetz, § 25 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz).
Die deutsche Staatsangehörigkeit kann wie folgt erworben werden:
1)  § 4 Abs. 1  Staatsangehörigkeitsgesetz = durch Geburt
Das setzt voraus, dass ein Elternteil Deutscher ist.
2)  § 4 Abs. 3 Staatsangehörigkeitsgesetz = durch Geburt
Setzt  u.a. voraus, dass ein ausländischer Elternteil wenigstens seit 8 Jahren legal in Deutschland lebt, jetzt eine Niederlassungserlaubnis hat (also unbefristet) und das Kind in Deutschland geboren ist.
3) § 6 Staatsangehörigkeitsgesetz = durch Adoption
Ein Deutscher adoptiert einen minderjährigen Ausländer.
4) § 7 Staatsangehörigkeitsgestz = Spätaussiedler (richtet sich nach Bundesvertriebenengesetz)
5) § 8 Staatsangehörigkeitsgesetz = durch Einbürgerung, sog. Kann-Einbürgerung
6) § 9 Staatsangehörigkeitsgestz = Einbürgerung von Ehegatten oder Lebenspartnern
7) § 10 Staatsangehörigkeitsgestz = Einbürgerung, sog. Ist-Einbürgerung

Wenn Sie dazu Fragen haben, beraten wir Sie gern oder begleiten den Einbürgerungsprozess.

Copyright © 2019 Kanzlei Dr. Paul. Alle Rechte vorbehalten.

Dr. Thomas Paul - Amendestraße 7 - 13409 Berlin
Telefon: +49 (0) 30 - 617 483 39
Telefax: +49 (0) 30 - 617 483 40
Impressum | Datenschutz | Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden.
Weitere Informationen Ok