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Das Verwaltungsgericht Stuttgart (11 K 3419/12)  hat  kürzlich über folgenden Fall entschieden:
Ein pakistanischer Staatsangehöriger reiste 2012 mit seiner lettischen Ehefrau und 3 gemeinsamen lettischen Kindern nach Deutschland ein. Die lettische Ehefrau besaß eine Freizügigkeitsbescheinigung (EU).  Im Verfahren zur Ausstellung einer Aufenthaltskarte (EU) legte der Pakistaner eine Urkunde der pakistanischen Botschaft Taschkent vor, die seine Eheschließung mit der Lettin am 14.3. 2008 in Bhana-Mari. Peshawar, bescheinigte.
Die Ausländerbehörde forderte weitere Unterlagen und eine Kostenübernahmeerklärung für die Überprüfung der Eheurkunde. Schließlich wurde die Ausstellung der Aufenthaltskarte abgelehnt und die Abschiebung angedroht.
Auf die Klage des Pakistaners hin entschied das  VG Stuttgart nun, dass er die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltskarte erfüllt und die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung rechtswidrig waren.
Das Gericht ging davon aus, dass der Kläger/ Pakistaner durch Vorlage der Eheurkunde die erforderlichen Mitwirkungshandlungen erfüllt hat und die Ehe nachgewiesen war. Die weitergehenden Anforderungen hatte die Beklagte in Anlehnung an die Praxis der Standesämter gestellt. Diese und auch Anforderungen der OLG binden das Verwaltungsgericht nicht.
Das Verwaltungsgericht setzt sich in der Urteilsbegründung ausführlich mit den Formen der Eheschließung in Pakistan auseinander. Insbesondere war es in dem Fall unschädlich, dass die Eheschließung nicht registriert worden war. Denn nach - dem einschlägigen - pakistanischen Recht bedarf die Eheschließung zur Wirksamkeit weder der Schriftform noch der Registrierung. Das gilt auch für die Eheschließung zwischen einem Pakistaner und einer Ausländerin.

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