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Hat ein verheirateter Ausländer in Deutschland eine Auenthaltserlaubnis wegen dieser Eheschließung erhalten, so erfolgte das auf der Grundlage von § 28 Aufenthaltsgesetz.  Kommt es dann zur Trennung, so konnte der Ausländer nach früher geltendem Recht nach zweijährigem Zusammenleben ein eigenständiges Aufenthaltsrecht erhalten. Nach einer Gesetzesänderung wird nun gefordert, dass der Ausländer/die Ausländerin wenigstens 3 Jahre mit dem Partner/ Ehegatten in Gemeinschaft gelebt hat. Erst dann wird eine eigenständige Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Aufenthaltsgesetz erteilt.
In Ausnahmefällen kann die eigenständige Aufenthaltserlaubnis auch schon nach einer Trennung vor Ablauf der 3 Jahre erteilt werden. Das sind Fälle besonderer Härte, wie z.B. häusliche Gewalt gegen den ausländischen Ehegatten, die ein weiteres Zusammenleben unzumutbar erscheinen lässt.
Zu berücksichtigen ist auch, wenn durch die Rückkehrverpflichtung eine Beeinträchtigung der  schutzwürdigen Belange des Ausländers droht.

In Scheidungsfällen ist zu berücksichtigen, dass beim Scheidungsantrag und im Verfahren Angaben zum Trennungsdatum gemacht werden. Erfolgte demnach die Trennung vor Ablauf der 3 Jahre, dann widerruft die Ausländerbehörde oft die erteilte Aufenthaltserlaubnis und es erfolgt die Aufforderung zur Ausreise. Oft erfolgt auch der Vorwurf der Scheinehe.
Anders stellt sich die Rechtslage dar, wenn aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder möglicherweise auch, wenn der Ausländer ein Kind in die Ehe mitgebracht hat..
Freilich ist auch der Widerruf der Aufenthaltserlaubnis an Voraussetzungen gebunden und nicht immer rechtmäßig. Dagegen kann mit Rechsmittel vorgegangen werden.

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