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Zu den Gründen, die ein Aufenthaltsrecht  gewähren, gehört das Bestehen einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben und Freiheit (§ 60 Abs. 7 S.1 Aufenthaltsgesetz).
Darunter sind Fälle zu subsumieren, die durch erhebliche Erkrankung von Ausländern gekennzeichnet sind. Manchmal handelt es sich um Asylbewerber, über deren Antrag noch zu entscheiden ist. Wir vertreten aber auch oft Ausländer, deren Asylantrag schon vor langer Zeit, manchmal Jahre zuvor, abgelehnt wurde. Liegen erhebliche Krankheiten vor, auch psychische, dann kann in einem Wiederaufnahmeverfahren ein Abschiebungshindernis festgestellt werden. Eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen ist dann zu erteilen.
Entscheidungserheblich ist dabei nicht nur die Schwere der Erkrankung sondern auch die Frage, ob sich der Antragsteller eine Behandlung im Heimatland finanziell leisten kann.
Z. B. hatte das Verwaltungsgericht Trier (5 K 396/11.TR) über die Klage einer  Frau aus Ghana zu entscheiden, deren Asylantrag zuvor  bestandskräftig abgelehnt worden war. Die Frau litt jedoch an Bluthochdruck, Schlafstörungen und starken Ängsten. Ausweislich ärztlicher Stellungnahme benötigte sie ständige medikamentöse Versorgung, die sie nach Überzeugung des Gerichts in Ghana nicht bezahlen konnte.

Nach unserer Erfahrung bieten Ausländerbehörden in vergleichbaren Fällen oft an, die Behandlung kostenmäßig für einige Zeit sicherzustellen. Auch wird organisiert, dass der Flug ins Heimatland unter ärztlicher Betreuung erfolgt.
Das ist jedoch in den meisten Fällen nicht ausreichend, um die Gefahr vom Erkrankten dauerhaft abzuwenden und überzeugt deshalb die Gerichte nur selten.

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