Eine Abschiebung ist auszusetzen, wenn sie aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist (§ 60 a Aufenthaltsgesetz). Rechtlich unmöglich ist die Abschiebung u.a. dann, wenn dem Ausländer ein Abschiebungsverbot zuzubilligen ist. Gemäß § 60 Abs. 7 S.1 Aufenthaltsgesetz soll von einer Abschiebung abgesehen werden, wenn dem Ausländer eine erhebliche, individuelle und konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht. Dabei kann eine konkrete Gefahr im Sinne dieser Vorschrift auch dann vorliegen, wenn die im Zielstaat (i.d.R. Herkunftsland des Ausländers) drohende Beeinträchtigung in der Verschlimmerung einer Krankheit besteht.
Das Verwaltungsgericht des Saarlandes (10 L 425/11) hat im Fall eines erkrankten Ausländers aus Bosnien-Herzegowina in einem Eilrechtsschutzverfahren die Abschiebung untersagt.
Der Ausländer konnte ärztliche Bescheinigungen und psychologische Atteste vorlegen, die eine schwere posttraumatische Belastungsstörung glaubhaft machten. Die Antragstellerin hatte schwere Misshandlungen erlitten, die allerdings nicht dem Bereich einer politischen Verfolgung zuzuordnen waren. Eine weitere Behandlung war unbedingt notwendig.
Das Gericht hielt es nicht für hinreichend wahrscheinlich, dass die Erkrankung der Antragstellerin in ihrem Heimatland Bosnien-Herzegowina behandelbar ist.
Somit war im Eilrechtsschutzverfahren die Abschiebung zu untersagen.