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Der Abschiebung eines Ausländers kann eine psychische Erkrankung entgegen stehen. Das Abschiebungsverbot folgt dann meistens nicht aus der Transportunfähigkeit, sondern daraus, dass eine notwendige Weiterbehandlung im Heimatland nicht gewährleistet ist. Das Verwaltungsgericht Stuttgart (A 11 K 1133/11) hat im Fall eines Iraners entschieden, dass ein solches Abschiebungsverbot besteht.
Der Asylantrag des Staatsangehörigen des Iran war abgelehnt worden. Ein Folgeschutzgesuch mit der Begründung einer vorliegenden psychischen Erkrankung lehnte das Bundesamt ebenfalls ab, mit dem Hinweis, psychische Erkrankungen seien im Iran ausreichend behandelbar.
Rechtslage ist jedoch, dass eine zielstaatenbezogene Gefahr für Leib und Leben auch dann besteht, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation im Zielstaat zwar allgemein zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer individuell jedoch aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist.
Im konkreten Fall stand für das Gericht fest, dass dem iranischen Kläger im Heimatland eine ausreichende medizinische Versorgung aus finanziellen Gründen nicht erreichbar war.  Das Bundesamt wurde mithin zur Feststellung eines Abschiebungsverbots verpflichtet. Die Klage war erfolgreich.

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