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Nach einem 9 Jahre (!) andauernden Klageverfahren hat das Verwaltungsgericht Schwerin (8 A 3007/02) das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge schließlich verpflichtet, festzustellen, dass bei einer Frau aus Algerien (Klägerin) ein Abschiebungshindernis vorliegt.
Die Frau war 2002 mit einem Schengenvisum nach Deutschland gekommen. Der nach 3 Monaten gestellte Asylantrag wurde abgelehnt. Die dagegen erhobene Klage hatte schließlich Erfolg.
Die Frau litt an einer Autoimmunerkrankung. Nach der dem Gericht vorgelegten ärztlichen Stellungnahme war eine intensivmedizinische und medikamentöse Behandlung erforderlich. Diese Behandlung war in Algerien nicht gewährleistet. Dort sei eine kostenlose medizinische Behandlung lediglich auf niedrigem Niveau sichergestellt. Außerdem gebe es Probleme mit der Versorgung mit Medikamenten.
Für das Gericht stand fest, dass die Klägerin eine adäquate medizinische Versorgung in Algerien nicht  erreichen konnte. Das Bundesamt wurde deshalb verpflichtet festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz bezüglich der DRV Algerien vorliegen.

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