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Nach dem Gesetz ist eine Scheidung möglich, wenn die Ehe gescheitert ist (§ 1565 BGB). Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.
Leben die Ehegatten seit 3 Jahren getrennt, dann vermutet das Gesetz unwiderlegbar, dass die Ehe gescheitert ist (§ 1566 BGB). Selbst wenn also ein Ehegatte nicht mit der Scheidung einverstanden ist, wird geschieden. Eine Ausnahme kann gem. § 1568 BGB (Härteklausel) gelten, wenn z.B. das Wohl aus der Ehe hervorgegangener Kinder ausnahmsweise die Aufrechterhaltung der Ehe erfordern.

Leben die Ehegatten seit einem Jahr getrennt, dann gilt die Ehe auch als gescheitert, wenn beide der Scheidung zustimmen (§ 1566 BGB).
Das heißt freilich nicht, dass nach einjähriger Trennungszeit die Ehe nur geschieden wird, wenn beide Gatten zustimmen. Vielmehr kann dann in der Gerichtsverhandlung die Zerrütung der Ehe festgestellt werden.

Gerade bei binationalen Ehen (also Ehen, bei denen wenigstens ein Ehegatte Ausländer ist), aber nicht nur bei diesen,  besteht oft der Wunsch nach einer Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres. Auch das ist grundsätzlich möglich.
Das Gesetz sieht eine Scheidung nach kurzer Trennung vor (§ 1565 Abs. 2 BGB), wenn "die Fortsetzung für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde".
Wer die Scheidung beabsichtigt, muss also nicht in jedem Fall ein Jahr getrennt leben !
Die Gerichte haben z.B. in folgenden Fällen, eine Fortsetzung der Ehe für unzumutbar gehalten:
* Misshandlungen
* Alkoholmissbrauch
* schwere Beleidigungen
* demütigende Beschimpfungen (auch in Verbindung mit Tätlichkeiten oder Drohungen)
* Drohungen, den Ehegatten zu töten
* Prostitution
Dabei handelt es sich nur um Beispiele. Es kommt jeweils auf den konkreten Fall und die jeweiligen Umstände an.
Für den Antragsteller muss es sich um einen Härtefall handeln. Das sind Ausnahmen vom Normalfall. Die Gerichte entscheiden eher zurückhaltend. 
Wir beraten und vertreten Sie gern in diesen Verfahren. Als Kanzlei, die sich vor allem mit Ausländer- und Scheidungsrecht befasst, ist diese Problematik uns wohlbekannt.

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