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Nach §§ 28 Abs. 4, 36 Aufenthaltsgesetz  können ausländische Eltern zu deutschen Kindern nachziehen. Es müssen dafür die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen gegeben sein, u.a. muss der Nachziehende krankenversichert sein (§ 2 Abs. 3  Aufenthaltsgesetz). Unproblematisch ist es für den Nachziehenden, eine Auslandsreisekrankenversicherung abzuschließen. Die ist auch nicht teuer. Dieser Vertrag sichert jedoch keine Versicherung für einen längeren Zeitraum und erfüllt die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 AufenthG nicht. Hier lag bisher das Problem.
Denn eine gesetzliche Pflichtversicherung kommt für diese Personengruppe nicht in Betracht. Die Voraussetzungen des SGB V sind nicht erfüllt. § 5 Abs. 11 SGB V steht dagegen. Auch die Familienversicherung (als kostenfreie Mitversicherung) greift hier nicht.
Das  Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG 2 B 10.11) hat  nun einen gangbaren Weg gewiesen.
Im entschiedenen Fall begehrte eine russische Staatsangehörige von 74 Jahren den Nachzug zu ihrer in Deutschland lebenden Tochter, die die deutsche Staatsangehörigkeit hat. Der Antrag auf Erteilung eines Visums war u.a. wegen mangelnden Krankenversicherungsschutzes abgelehnt worden. Das Gericht hat nun entschieden, dass eine befristete Reisekrankenversicherung bis zur Einreise und für die erste Zeit ausreicht. Denn wenn die Ausländerin in Deutschland ist, hat sie nach § 193 Abs. 5 S.1 Nr. 2 VVG  einen Anspruch auf Versicherung nach dem Basistarif gegenüber privaten Krankenversicherungsunternehmen. Damit besteht dann ein angemessener Krankenversicherungsschutz.
Damit ist eine wichtige Voraussetzung für den Nachzug dieser Personengruppe geschaffen.

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