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Eine afrikanische Mandantin unserer Kanzlei hatte unter falschem Namen Asyl beantragt. Während des Verfahrens war sie von einem deutschen Mann, der weit entfernt wohnt und der sich nicht um das Kind kümmert, schwanger geworden und hatte das Kind zur Welt gebracht. Sie selbst lebte im Übergangswohnheim und bezog Leistungen nach dem AsylbLG. Da das Standamt zunächst zur Identitätsklärung der Kindesmutter die Unterlagen prüfte, zog sich die Erstellung der Geburtsurkunde des Kindes hin.
Das Sozialamt (Grundsicherungsamt) forderte unsere Mandantin auf, Angaben und Unterlagen zum Einkommen des Kindesvaters vorzulegen und setzte eine Frist von etwa 3 Wochen. Als die afrikanische Kindesmutter dem nicht nachkam, stellte das Sozialamt ohne weitere Aufforderung die Leistungen für das Kind ein. Zu 100 Prozent!Begründet wurde das mit mangelnder Mitwirkungspflicht der Kindesmutter (§ 66 SGB I).
In dem von unserer Kanzlei geführten einstweiligen Rechtsschutzverfahren verpflichtete das Sozialgericht (SG Frankfurt O., S 9 AY 9/13 ER) das Sozialamt zur vollständigen Leistung. Das Gericht sah die Existenz unseres Mandanten zu Recht als gefährdet an.

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