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Das Bundesverwaltungsgericht (AZ: 1 B 2/13) hat in einer jüngsten Entscheidung nochmals die Bedeutung der Regelerteilungsvoraussetzung geklärter Identität und Staatsangehörigkeit betont. Die Regelerteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG und eine entsprechende Mitwirkungspflicht habe auch für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz, also aus humanitären Gründen, eine solche Geltung, dass von ihnen nicht abgesehen werden kann. Nach den Gesetzgebungsmaterialien könne es unter dem Eindruck weltweiter Gefahren seitens des Terrorismus nicht angehen, eine auf Grund mangelnder Mitwirkung ungeklärte Identität hinzunehmen und einen Aufenthalt zu legalisieren.

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