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Zur Mandantschaft unserer Kanzlei gehören viele Asylbewerber und geduldete Ausländer. Da der Status der Duldung oft viele Jahre oder sogar Jahrzehnte andauern kann, besteht oft der Wunsch arbeiten zu dürfen. Seit dem 1. Juli 2013 ist nun eine neue Beschäftigungsverordnung in Kraft. Darin ist geregelt, dass geduldeten Ausländern die Zustimmung zur Beschäftigung erteilt werden kann, wenn sie sich seit einem Jahr geduldet in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten (§ 32 Abs.1).
Halten sie sich bereits seit 4 Jahren ununterbrochen geduldet in Deutschland auf, dann kann die Arbeitserlaubnis ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt werden (§ 32 BeschV).
Ein in der Praxis häufig auftretendes Problem folgt aus § 33 BeschV. Dort wird geregelt, dass eine Arbeitserlaubnis dann nicht erteilt werden darf, wenn der Ausländer den Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen durch eigenes Verhalten verhindert, namentlich durch Falschangaben.
Sollten die Voraussetzungen des § 32 BeschV vorliegen und die Erlaubnis an § 33 BeschV scheitern, empfiehlt es sich, anwaltlichen Rat einzuholen.

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