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Der Vorwurf, es handle sich bei einer Ehe mit Ausländerbeteiligung um eine Scheinehe, spielt in unserer anwaltlichen Praxis eine nicht unerhebliche Rolle.  Der typische Fall ist die Heirat eines / einer Deutschen und eines/ einer Ausländers/in  im Ausland.  Nach der Eheschließung beantragt der ausländische Ehegatte ein Visum. Die Erteilung des Visums wird dann mit dem Vorwurf der Scheinehe abgelehnt. Argumentiert wird z.B. mit unterschiedlichen Antworten bei den Befragungen der Ehegatten, dem Auswanderungsdruck in bestimmten Ländern oder Landesteilen, usw. Manchmal spielt unausgesprochen auch ein erheblicher Altersunterschied zwischen den Ehegatten eine Rolle, namentlich wenn die Frau älter als der Mann ist.
Befindet sich das Antragsverfahren noch im Remonstrationsstadium, dann ist es unbedingt empfehlenswert, einen spezialisierten Rechtsanwalt zu beauftragen. Denn nach der Bestätigung der Ablehnung im Remonstrationsverfahren bleibt nur die Klage beim Verwaltungsgericht Berlin.  Und für das Gerichtsverfahren ist wenigstens 1 Jahr bis zur Entscheidung zu veranschlagen. 
Nicht in jedem Fall verlangt die Ausländerbehörde/ Botschaft eine Befragung der Ehegatten vor Erteilung des Visums. Wenn allerdings geplant ist, den ausländischen Ehegatten in der Botschaft zu befragen und den Deutschen bei der Ausländerbehörde, wie das dann üblich ist, dann ist eine Vorbereitung empfehlenswert. Denn häufig kommt es zu widersprüchlichen Aussagen, die nicht selten auf Mißverständnissen beruhen. Auf die aufgetretenen Widersprüche wird dann der Vorwurf der Scheinehe gestützt und die Erteilung des Visums abgelehnt.
Als Scheinehe bezeichnet man dabei eine Ehe, bei der zum Zeitpunkt der Eheschließung beide Ehegatten oder wenigstens ein Ehegatte nicht die Absicht hat, eine eheliche Lebensgemeinschaft (§ 1353 BGB) herzustellen.
Zivilrechtlich ist die Scheinehe wirksam. Problematisch sind nur die ausländerrechtlichen Folgen.
Oft wird angenommen, dass es eine Verabredung der Ehegatten gab und Geld an den deutschen Ehegatten geflossen ist. Freilich gibt es diese Fälle und wir hatten auch schon solche Mandanten.
Bei der großen Mehrheit unserer Mandantschaft liegt der Fall jedoch so, dass dem deutschen Partner die ehrliche Absicht geglaubt wird, er wolle tatsächlich die eheliche Gemeinschaft in Deutschland herstellen. Nicht geglaubt wird dem ausländischen Ehegatten. Hier unterstellt die Ausländerbehörde oft, der ausländische Ehegatte wolle nur nach Deutschland kommen und sich, einmal hier, vom deutschen Ehegatten trennen.
Hier gilt es, argumentativ gegenzusteuern.
  


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