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Eine  Ehe kann auf Grund von Art. 6 GG und der §§ 27 ff. AufenthG ein Aufenthaltsrecht in Deutschland vermitteln. Das gilt allerdings nur, wenn der Zweck der Eheschließung die Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft ist. Beabsichtigt jedoch einer oder beide Ehegatten die Heirat lediglich zur Erlangung eines Aufenthaltstitels, dann handelt es sich um eine Scheinehe.
Das kann zur strafrechtlichen Verurteilung auch des Ehegatten, der bereits in Deutschland lebt, führen (vgl. z.B. AG Pankow/Weißensee, 12 F 5111/07).
Für den ausländischen Ehegatten kann das die Ausweisung zur Folge haben. Der Hessische VGH hat kürzlich (21.8. 2013) einen solchen Fall entschieden.
Nach § 95 Abs.2 AufenthG sind unrichtige Angaben zur Erlangung eines Aufenthaltstitels eine Straftat. Strafbar machen sich danach sowohl der in Deutschland lebende Partner als auch der Ausländer.
Wenn der Ausländer dabei vorsätzlich handelt, dann hat er damit einen nicht nur geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften im S.d. § 55 Abs. 2 AufenthG begangen. Damit liegt ein Ausweisungsgrund vor.

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