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Das OVG Bremen hat kürzlich eine interessante Entscheidung getroffen, die hier kurz referiert werden soll (OVG Bremen, Beschluss vom 20.09. 2013).

Aus einem langjährigen Aufenhalt in Deutschland oder einer engen Beziehung zu einem Kind, kann ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen folgen.  Meistens geht dem eine Periode der Duldung voraus (§ 60a AufenthG).
In dem entschiedenen Fall war eine türkische Staatsangehörige mit einem Besuchsvisum (!) zu ihrem türkischen Ehemann nach Deutschland gereist. Sie lebte bei ihrem Ehemann und kümmerte sich um dessen minderjährige Tochter. Die Kindesmutter war verstorben.
Als sie nach Ablauf der Gültigkeit des Visums die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beantragte, wurde das abgelehnt und der Antrag dagegen war in der ersten Instanz  erfolglos.
Jedoch hat das OVG im Beschwerdeverfahren entschieden, dass auch die Beziehung zum Kind, das nicht das eigene ist (!), einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen und damit auch zunächst auf Duldung begründen kann. Das Gericht stützt das auf Art. 8 EMRK.

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