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In meiner Kanzlei werden in den letzten Jahren zunehmend Verfahren begleitet, die mit Paaren gleichen Geschlechts zu tun haben. Dabei geht es teilweise um ausländerrechtliche Fragen (Visum, Aufenthaltserlaubnis, Abschiebung) und zum Teil um familienrechtliche Probleme (Aufhebung der Partnerschaft).

Die Lebenspartnerschaft ist rechtlich in dem Lebenspartnerschaftsgesetz geregelt (LPartG).  Nach § 1 LPartG können volljährige unverheiratete Personen gleichen Geschlechts durch Erklärung gegenüber einem Standesbeamten eine Lebenspartnerschaft begründen. Die Lebenspartnerinnen bzw. Lebenspartner können einen gemeinsamen Namen (Lebenspartnerschaftsnamen) bestimmen (§ 3).
Ausländerrechtlich hat die Begründung einer Lebenspartnerschaft die gleichen Folgen wie die Eheschließung (§ 27 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz). D.h., aus der Lebenspartnerschaft mit einer deutschen oder ausländischen Lebenspartnerin/ einem Lebenspartner kann bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen ein Aufenthaltsrecht nach § 28 oder 30 Aufenthaltsgesetz  abzuleiten sein.
Die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft ist in den §§ 15 ff. LPartG geregelt. Voraussetzung ist, dass die Lebenspartner ein Jahr getrennt leben und beide Lebenspartner mit der Aufhebung einverstanden sind oder nicht erwartet werden kann, dass eine partnerschaftliche Lebensgemeinschaft wieder hergestellt werden kann
oder die Lebenspartner seit 3 Jahren getrennt leben oder die Fortsetzung eine unzumutbare Härte wäre (§ 15 Abs. 2 LPartG). Auch Willensmängel bei der Begründung der Lebenspartnerschaft können zur Aufhebung führen (§ 15 Abs. 2 S.2 LPartG).
Nach der Aufhebung der Lebenspartnerschaft besteht für den ausländischen Lebenspartner die Möglichkeit eines eigenständigen Aufenthaltsrechts (§§ 27,31 AufenthaltsG).
Da Homosexualität in vielen Ländern vefolgt wird, kann sich auch deshalb ein humanitärer Anspruch auf Aufenthalt bzw. Abschiebungsschutz ergeben. 





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