Der Gesetzgeber schuf 2008 für Behörden die Möglichkeit, die Vaterschaft, soweit diese durch Vaterschaftsanerkennung entstanden war, anzufechten. Damit sollte die mißbräuchliche Vaterschaftsanerkennung bekämpft werden, d.h. Fälle, in denen die Ankernnung der rechtlichen Vaterschaft dem Zweck der Aufenthaltsverschaffung für Mutter und Kind dient, wobei die anerkennenden Männer nicht die biologischen Väter sind.
Das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 17.12. 2013, 1 BvL 6/10) hat die gesetzliche Grundlage für die Anfechtung nun für verfassungswidrig erklärt.
Die Leitsätze lauten:
1. Die Regelung der behördlichen Vaterschaftsanfechtung (§ 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB) ist als absolut verbotene Entziehung der Staatsangehörigkeit anzusehen (Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG), weil der mit der Behördenanfechtung verbundene Wegfall der Staatsangehörigkeit durch die Betroffenen teils gar nicht, teils nicht in zumutbarer Weise beeinflussbar ist.
2. Die Regelung genügt nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an einen sonstigen Verlust der Staatsangehörigkeit (Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG), weil sie keine Möglichkeit bietet, zu berücksichtigen, ob das Kind staatenlos wird, und weil es an einer dem Grundsatz des Gesetzesvorbehalts genügenden Regelung des Staatsangehörigkeitsverlusts sowie an einer angemessenen Fristen- und Altersregelung fehlt.
3. Verfassungsrechtliche Elternschaft (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) besteht bei einer durch Anerkennung begründeten rechtlichen Vaterschaft auch dann, wenn der Anerkennende weder der biologische Vater des Kindes ist noch eine sozial-familiäre Beziehung zum Kind begründet hat. Allerdings hängt die Intensität des verfassungsrechtlichen Schutze davon ab, ob die rechtliche Vaterschaft auch sozial gelebt wird.