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Ein häufiger Wunsch von in Deutschland lebenden Ausländern ist es, dass auch ihre Kinder hier mit ihnen leben können. Nach der bisherigen gesetzlichen Regelung bestand darauf ein Anspruch, wenn beide sorgeberechtigten Elternteile mit einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland lebten oder der allein sorgeberechtigte Elternteil (§ 32 Aufenthaltsgesetz, Kindernachzug).
In der Praxis ist es jedoch so, dass meistens nur ein Elternteil mit einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland lebt, jedoch beide Elternteile das Sorgerecht haben. Dann musste dieser Elternteil regelmäßig in seinem Heimatland versuchen, das alleinige Sorgerecht zu bekommen. Das war oft sehr schwierig und mit Gerichtsverfahren im Heimatland verbunden, meistens auch mit der Mitwirkung des anderen Elternteils. In einigen Ländern gibt es das alleinige Sorgerecht auch grundsätzlich nicht.
Durch eine kürzliche Gesetzesänderung wurde das Problem erheblich entschärft. Nach dem neu eingeführten § 32 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz sollen jetzt auch Kinder unter 16 Jahren ein Aufenthaltsrecht bekommen, wenn zwar beide Elternteile das Sorgerecht haben, jedoch nur ein Elternteil mit einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland lebt.
Es besteht zwar in diesen Fällen kein Anspruch. Jedoch sorgt die Soll-Regelung für ein Recht im Normalfall.
Allerdings erwähhnt die Gesetzesbegründung auch Fälle, in denen das Visum bzw. die Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt werden soll. Das Ermessen soll z.B. dann zu Lasten des Antragstellers ausgeübt werden, wenn das Kind bisher keinerlei Beziehung zu Deutschland und namentlich dem hier lebenden Elternteil hatte.
Trotz dieser Einschränkung dürfte die neue Regelung den Wünschen unserer Mandantschaft sehr entgegenkommen.

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