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Wer mit einer Aufenthaltserlaubnis auf Grund der Ehe in Deutschland lebt, für den ändert sich die aufenthaltsrechtliche Situation mit  der Scheidung.
Der Ausländer lebt  legal in Deutschland auf der Grundlage des § 28 AufenthG (Familiennachzug zu Deutschen) oder des § 30 AufenthG (Ehegattennachzug). Erfolgt die Trennung der Ehegatten vor Vollendung eines dreijährigen Zusammenlebens, dann kommt eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nur noch in Ausnahmefällen in Betracht. Die Dreijahresfrist bezieht sich auf einen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland. 
Erfolgt die Trennung nach diesen 3 Jahren, so kommt zunächst die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges Aufenthaltsrecht des Ehegatten (§ 31 AufenthaltsG) in Betracht.  Nach neuen Gerichtsentscheidungen des OVG Berlin-Brandenburg vom 22.11.2013 und 12.12. 2013  beginnt dieses Jahr (sog. Eingliederungsjahr) erst mit dem Ende der zuvor erteilten Aufenthaltserlaubnis. Das gilt auch für den Fall, dass die Trennung schon vorher erfolgte.
Der Ausländer ist während dieses Jahres insofern privilegiert, als es auf die Sicherung des Lebensunterhalts nicht ankommt. Die Aufenthaltserlaubnis wird also auch für 1 Jahr verlängert, wenn Sozialleistungen (ALG II)  bezogen werden.
Anders sieht es dann für die weitere Verlängerung aus. Dann müssen alle Voraussetzungen erfüllt sein, auch die Sicherung des Lebensunterhalts.

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