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Von unsereren Mandanten wird an uns oft die Frage herangetragen, ob sie oder Bekannte oder Verwandte von ihnen in Deutschland die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beantragen können oder ob sie das im Heimatland bei der deutschen Botschaft tun müssen. Wenn sie das bei der Ausländerbehörde fragen, werden sie meistens auf die Ausreise und Antragstellung im Heimatland verwiesen. Oft ergibt sich jedoch nach näherere Prüfung des Falles, dass eine Ausreise nicht erforderlich ist.
Wegen der Komplexität des Problems soll dieses in mehreren Beiträgen behandelt werden. Die häufigstens Fälle betrifft wohl Ausländer, die in Deutschland nur geduldet sind. Oft haben sie die Duldung schon seit  vielen Jahren.
Die Rechtslage stellt sich für diese Personengruppe so dar, dass diese Ausländer dann ohne vorherige Ausreise eine Aufenthaltserlaubnis erhalten kann, wenn sie hier einen Anspruch erworben haben (§ 39 Aufenthaltsverordnung). Ein Anspruch entsteht z.B. durch Heirat mit einem Deutschen, einem legal hier lebenden Ausländer, durch Partnerschaft oder auch durch die Geburt eigener Kinder. Die Tatsache der Heirat allein genügt freilch z.B. nicht. Es sollten außerdem die Voraussetzungen des § 5 Aufenthaltsgesetz vorliegen. Problematisch kann für Geduldete der Tatbestand des Ausweisungsgrundes sein. Anders als unsere Mandantschaft oft glaubt, kommt es nicht darauf an, dass der Ausländer tatsächlich einmal ausgewiesen wurde. Es reicht, dass ein Grund dafür vorliegt, z.B. die Angabe falscher Personendaten.
Dann ist von der Ausländerbehörde zu prüfen, wie schwer die Gesetzesverstöße sind und zu prognostizieren, wie der Antragsteller sich in Zukunft verhalten wird.
Sie sehen, die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen ist komplex.

Selbst wenn aber der geduldete Ausländer in der Vergangenheit falsche Angaben gemacht hat oder sonst gegen Gesetze verstoßen hat und deshalb bestimmte Ansprüche auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ausscheiden, so kann sich ein Aufenthaltsrecht immer noch aus humanitären Gründen ergeben, also aus dem Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes.
Das betrifft u.a. auch die Fälle, in denen der Antragsteller Vater oder Mutter eines ausländischen Kindes ist und zu diesem Kind eine familiäre Beziehung hat. Denn in diesen Fällen sind die Anspruchsvoraussetzungen teilweise geringer.
Auf jeden Fall muss der Sachverhalt sorgfältig geprüft werden.

Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist aus verschiedenen Gründen möglich. Ein Grund kann eine Erkrankung des Ausländers sein. Dann kommt eine Aufenthaltserlaubnis nach den § 25 ff. Aufenthaltsgesetz  in Betracht.  In unserer anwaltlichen Praxis kommt es häufiger vor, dass namentlich Mandanten aus der sog. Dritten Welt, wegen Krankheit eine Aufenthaltserlaubnis erhalten können. Z.B. konnten wir im letzten Jahr u.a. einem  bereits abgelehnten Asylbewerber aus Togo zu einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz verhelfen. Obwohl unser Mandant unter einer erheblichen Erkankung litt, hatte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge seine Anträge schon Jahre zuvor abgelehnt. Er lebte über Jahre mit einer Duldung in Deutschland. In Zusammenarbeit mit den Ärzten konnten wir eine Wiederaufnahme des Verfahrens erreichen. Schließlich konnten wir das Bundesamt  dazu bringen, das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses festzustellen, so dass die Ausländerbehörde unserem Mandanten die Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen zu erteilen hatte.

Zu unserer Mandantschaft gehören neben Ausländern, die z.B. als Elternteil deutscher oder ausländischer Kinder, als Ehepartner oder für das Studium eine Aufenthaltserlaubnis beanspruchen können, Asylbewerber. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus asylrechtlichen Gründen unterscheiden sich erheblich von den vorgenannten Gründen. Nach unserer Erfahrung haben Asylbewerber nicht selten unrealistische Vorstellungen über ihren Asylanspruch. Die - meist ohne anwaltliche Hilfe - vorgetragenen Gründe  haben häufig etwas mit der allgemeinen Kriminalität in den Heimatländern oder mit dem Fehlverhalten einzelner Polizeikräfte zu tun. Das betrifft freilich nicht Bürgerkriegsregionen.
Häufig kommt es vor, dass bei den Befragungen nicht ausreichend nachgefragt und dann den Antragstellern später Detailarmut vorgeworfen wird. Trotz Dolmetscher kommt es  zu Missverständnissen. Dann steht Falsches im Protokoll.
Vor kurzem konnten wir einem Asylbewerber aus dem Tschad (Afrika) zur Anerkennung als Flüchtling verhelfen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hatte allerdings den Antrag unseres Mandanten zunächst abgelehnt. Erst im Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt (VG 6 K 1181/11.A) hat das Bundesamt schließlich nachgegeben und nach umfangreichem Schriftverkehr die politischen Aktivitäten unseres Mandanten als solche akzeptiert sowie ihn als Flüchtling anerkannt. Seit 4 Wochen ist unser Mandant im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthaltsG. Nun unterstützen wir ihn beim Nachholen seiner Frau und seines Kindes.

Es ist nicht selten, dass Verfahren zur Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis sehr lange dauern und die Geduld unsererer Mandanten stark beanspruchen. Um so erstaunlicher ist es dann manchmal, wenn die Ausländerbehörde, die den Antrag zunächst ablehnt, dann  bei der Gerichsverhandlung kaum Argumente gegen die Erteilung vorträgt.
Die Länge der Verfahren kann auch von Bundesland zu Bundesland variieren, da die Verfahrensordnungen sich manchmal unterscheiden. In Berlin z.B. ist sofort Klage zu erheben, während in anderen Bundesländern oft zunächst ein Widerspruchverfahren durchzuführen ist.
Z.B. haben wir für einen Mandanten, der Vater eines ausländischen Kindes ist, in Sachsen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im August 2010 beantragt. Der Antrag wurde im November abgelehnt. Wir legten dann Widerspruch ein. Dieser wurde im Mai 2011 zurückgewiesen. Dagegen erhoben wir Klage beim Verwaltungsgericht Leipzig (3 K 390/11). Die Verhandlung fand dann am 11. 10. 2012 statt, also  mehr als 2 Jahre nach Antragstellung. Freilich waren wir erfolgreich. Das Gericht verurteilte die Ausländerbehörde bzw. den Landkreis dazu, unserem Mandanten eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen zu erteilen. Es folgte unseren Argumenten zum Bestehen einer schützenswerten Vater-Kind-Beziehung zwischen unserem Mandanten und seinem Kind.
Ein Mandant unserer Kanzlei, Staatsangehöriger der SR Vietnam, sollte kürzlich nach Vietnam abgeschoben werden. Unser Mandant war zwar illegal in Deutschland. Jedoch war er Vater eines jüngst geborenen vietnamesischen Kindes. Angesichts der Tatsache, dass unser Mandant sich um sein Kind kümmerte, beantragten wir für ihn die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Nun ist das Kind zwar ebenfalls Vietnamese und auch die Kindesmutter. Das hindert die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis jedoch nicht. Die Ausländerbehörde war anderer Meinung. Sie lehnte den Antrag ab und betrieb die Abschiebung, Zum Schutz unseres Mandanten stellten wir die erforderlichen Anträge beim Verwaltungsgericht Frankfurt. Im gerichtlichen Verfahren (VG 4 L 304/12) erkannte die Ausländerbehörde nach Hinweis des Gerichts, dass wir im Recht waren, und stoppte das Abschiebungsverfahren. Seit 2 Wochen hat unser Mandant nun auch die beantragte Aufenthaltserlaubnis und kann sich, ohne aufenthaltsrechtlich besorgt zu sein, um sein Kind kümmern. Die Kosten des Gerichtsverfahrens und des Widerspruchsverfahrens hatte die Ausländerbehörde bzw. der Landkreis zu tragen.

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