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Ist ein Ausländer auf Grund einer Eheschließung in Deutschland, so stellt sich nach einer Trennung die Frage, ob ein Verbleiben in Deutschland möglich ist.
Nach altem Recht konnte nach einem zweijährigen Zusammenleben in ehelicher Gemeinschaft ein eigenständiges Aufenthaltsrecht erlangt werden. Das Gesetz wurde mit Wirkung von 2011 geändert. Nun ist ein dreijähriges Zusammenleben erforderlich.
Problematisch ist, wenn es innerhalb dieser 3 Jahre zu einer Trennung vom Ehepartner mit späterer Versöhnung kommt. Dann ist entscheidend, ob die Trennung von Beginn an als nur vorübergehend gedacht war oder als endgültig. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat nun (Beschluss vom 24.01. 2013) einen solchen Fall entschieden. In der Ehe eines Tunesiers mit einer deutschen Ehefrau war es zu einer mehrmonatigen Trennung gekommen. Da ein Ehepartner nach außen deutlich verlautbart hatte, dass die Trennung endgültig sein sollte, war sie dies auch nach der Überzeugung des Gerichts. Mit der Versöhnung der Ehepartner began damit der Zeitraum nach § 31 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz erneut.
Ausreichend ist dabei, wenn auch nur ein Ehepartner nach aussen deutlich den Willen der endgültigen Trennung anzeigt und es zur Trennung kommt. Ein entgegenstehender Wille des anderen Ehepartners ist insofern unbeachtlich.

In der Mehrzahl der Fälle des Familiennachzugs bzw. der Familienzusammenführung geht der Weg über die Beantragung eines Visums bei der deutschen Botschaft im Heimatland des Ausländers. Nur in der Minderzahl der Fälle kann die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Inland beantragt werden.
Sofern ein Schengenvisum beantragt wurde, entscheidet darüber die Botschaft. Die Entscheidung erfolgt in der Regel in etwa 2 Wochen. Wurde ein Visum für die Familienzusammenführung beantragt, prüft die Botschaft bei der Entgegennahme nur die Vollständigkeit der Unterlagen. Dann werden die Unterlagen an die Ausländerbehörde gesandt, in deren örtlichen Zuständigkeitsbereich der Ausländer später leben will. Die Entscheidung über diese Anträge kann erhebliche Zeit in Anspruch nehmen.
Hier sollte der ausländische Antragsteller wissen, dass die Behörde im Normalfall innerhalb von 3 Monaten entscheiden muss. Eine längere Entscheidungsdauer muss begründet werden. Nicht jeder Grund rechtfertigt eine Verzögerung. Z.B. kann die Ausländerbehörde sich nicht mit mangelnder Personalausstattung entschuldigen.
Der antragstellende Ausländer hat die Möglichkeit, nach Ablauf von 3 Monaten eine Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht zu erheben, um so eine zeitnahe Entscheidung zu erzwingen. Unsere Kanzlei konnte auf diesem Wege schon mehrmals für unsere Mandanten eine Entscheidung über einen Visumantrag in angemessener Frist erreichen.

 

Noch vor einigen Jahren spielte es keine Rolle, ob ein Ausländer bzw. eine Ausländerin, der/ die  einen Deutschen im Ausland geheiratet hatte oder zur Heirat in Deutschland mit einem Heiratsvisum einreisen wollte, die deutsche Sprache beherrschte. Durch eine Gesetzesänderung wurden die Anforderungen verschärft. Nun fordern § 28 Abs. 2 AufenthaltsG (für Ehegatten/ Verlobte von Deutschen) und § 30 AufenthaltsG (für Ehegatten/ Verlobte von Ausländern) Grundkenntnisse der deutschen Sprache. Dasi ist Voraussetzung für die Erteilung eines Visums bzw. einer Aufenthaltserlaubnis.
Der Spracherwerb wird häufig dadurch erschwert, dass es im betreffenden Land z.B. kein Goethe-Institut oder kein Kulturinstitut (z.B. Deutsch-Paraguayisches Kulturinstitut) gibt, wo die deutsche Sprache unterrichtet wird. Noch häufiger besteht ein Hindernis darin, dass die Institute in der jeweiligen Hauptstadt des Landes angesiedelt sind und der betreffende Ausländer in weiter Entfernung zur Hauptstadt wohnt und auch nicht die finanziellen Mittel hat, um eine halbes Jahr in die Hauptstadt zu ziehen und dort Deutschkurse zu bezahlen. Wer etwa in Kumasi lebt, dem fällt es nicht leicht ins weit entfernte Accra (Ghana) zu fahren, um Deutschkurse zu belegen. Solche Fälle hatten wir schon öfter.
Angesichts der Wirkung des Art. 6 GG ist dann in verfassungskonformer Anwendung der gesetzlichen Regeln von dem gesetzlichen Spracherfordernis vor der Einreise in Deutschland abzusehen, wenn der Erwerb unzumutbar war, nicht möglich war oder innerhalb eines Jahres nicht erfolgreich war. Allerdings müssen dann konkrete und ernsthafte Bemühungen nachgewiesen werden.  Anwaltliche Hilfe sollte ernsthaft in Betracht gezogen werden, denn es geht hier um Ausnahmen von der Regel, die von den Ausländerbehörden nicht ohne weiteres akzeptiert werden.

 

 

 

Häufig haben wir Mandanten, die die Frage an uns herantragen, ob sie in Deutschland heiraten könnten, obwohl sie hier nur geduldet sind.
Diese Frage ist grundsätzlich zu bejahen. Die Tatsache, dass der heiratswillige Ausländer lediglich Inhaber einer Duldung ist, steht der Eheschließung nicht entgegen. Zum einen ist, wenn die Verlobten dieselbe Staatsangehörigkeit haben, meistens eine Heirat bei der eigenen Botschaft möglich. So können z.B. Staatsangehörige Vietnams binnen  kurzer Frist bei der Botschaft der SR Vietnam heiraten.
Versperrt ist dieser Weg, wenn der geduldete Ausländer einen Deutschen oder eine Person anderer Staatsangehörigkeit heiraten will. Dann erfolgt das bei einem Standesamt. Aus eherechtlicher Sicht ergeben sich gegen die Heirat  geduldeter Ausländer keine Einwände. Die Eheschließung ist insofern möglich.
Die Anmeldung der Eheschließung erfolgt bei dem Standesamt des Wohnsitzes. Geheiratet werden kann dann aber auch bei jedem anderen Standesamt.
Das Problem beginnt dann häufig bei der Beschaffung der Dokumente für die Eheschließung.

Paare, die die Eheschließung vor einem deutschen Standesamt planen, sollten sich zuvor einige Fragen stellen:
Warum wird ein Partner geduldet ? Ist der Duldungsgrund Passlosigkeit ?
Zur Eheschließung müssen die Verlobten Pässe vorlegen. Was passiert, wenn der Geduldete einen Pass beschafft und diesen vorlegt ? Entfällt dann der Grund der Duldung, also das Abschiebungshindernis ? Erfolgt dann nicht unmittelbar die Abschiebung ?
Wie ist das mit der Identität des Geduldeten ? Nach unserer Erfahrung werden oft Aliasnamen verwendet. Daraus folgt, dass erst die Unterlagen berichtigt werden müssten. Die Daten auf dem Dokument der Duldung  müssen mit jenen im Nationalpass übereinstimmen (Namen, Geburtsdatum, usw.)
Wurde dann schließlich geheiratet, stellt sich eine zweite Frage: Kann der geduldete Ausländer ohne vorherige Ausreise eine Aufenthaltserlaubnis bekommen oder muss er in sein Heimatland zurückkehren und dort ein Visum für die Wiedereinreise beantragen ?

Sie sehen, eine Heirat kann kompliziert sein und, wenn man das nicht sorgfältig plant, mit der Abschiebung des zuvor Geduldeten enden.

 

 

 

Während geduldete erwachsene Ausländer oft viele Jahre in Deutschland leben, ohne - aus aufenthaltsrechtlicher Sicht - eine wirkliche Perspektive der Beendigung dieses unsicheren Status zu haben, hat der  Gesetzgeber  für die Kinder geduldeter Ausländer eine besondere Regelung getroffen und für diese Gruppe  die Möglichkeit des Erwerbs eines Aufenthaltsrechts geschaffen. Die Voraussetzungen werden überwiegend in § 104b Aufenthaltsgesetz genannt.
Erfasst sind minderjährige ledige Kinder, deren Eltern oder allein personensorgebechtigten Elternteile ausgereist sind. Das Kind muss

* am 1.7. 2007 das 14. Lebensjahr vollendet haben,
* sich seit wenigstens 6 Jahren rechtmäßig oder geduldet in Deutschland aufhalten,
* die deutsche Sprache beherrschen,
* sich auf Grund seiner bisherigen Schulausbildung und der Lebensführung in die Lebensverhältnisse eingefügt haben und das muss auch für die Zukunft prognostizierbar sein und
* die Personensorge muss sichergestellt sein.

 

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