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Möchte ein Ausländer, der schon zuvor in Deutschland gelebt hat, wieder einreisen, etwa im Wege des Familiennachzugs, so kann dem eine Einreisesperre entgegen stehen.
Nach § 11 Aufenthaltsgesetz besteht für Ausländer, die ausgewiesen worden sind, ein Einreiseverbot und Aufenthaltsverbot. Dasselbe gilt, wenn der Ausländer abgeschoben oder zurückgeschoben wurde.
Nach unsererer praktischen Erfahrung gingen der Ausweisung in der Regel strafrechtliche Verurteilungen voraus.
Die Einreisesperre kann auf Antrag befristet werden.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 10.07. 2012 entschieden, dass der betroffene Ausländer einen Anspruch darauf hat, dass die Ausländerbehörde die Wirkung der Ausweisung schon bei Erlass der Ausweisung zeitlich befristet.
Da bei der Bestimmung der Frist die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind, empfiehlt sich eine anwaltliche Vertretung.

Ausländer, die in Deutschland mit einer Aufenthaltserlaubnis leben, möchten natürlich oft hier gemeinsam mit ihren Kindern wohnen. Sie möchten, dass auch ihre Kinder nach Deutschland kommen können. Geregelt ist der Kindesnachzug u.a. in § 32 Aufenthaltsgesetz.
Ein Problem, das häufig auftritt und das  auch in den von uns bearbeiteten Fällen eine Rolle spielt, ist die gesetzliche Forderung, dass der in Deutschland lebende Ausländer (Vater oder Mutter), das alleinige Personensorgerecht haben muss.
Es kommt in diesem Zusammenhang vor, dass die Ausländerbehörden die Sorgerechtsentscheidungen der ausländischen Gerichte oder Behörden nicht anerkennt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat z.B. kürzlich entschieden (Urteil vom 29.11. 2012), dass ausländische Jugendliche vom Gericht im Heimatland vor einer Entscheidung über die Sorgerechtsübertragung auf nur einen Elternteil angehört werden müssen. Andernfalls ist der odre public verletzt.
Im Fall der Verletzung des odre public kommt es bei der Entscheidung über die Anerkennung und schließlich der Erteilung des Visums auf das Kindeswohl an.

 

Ausländerrechtlich gesichert ist, dass der ausländische Vater eines deutschen Kindes oder eines ausländischen Kindes unter bestimmten Bedingungen ein Aufenthaltsrecht hat (z.B. § 28 Aufenthaltsgesetz und § 25 Aufenthaltsgesetz). Vorausgesetzt wird, dass es sich um den rechtlichen Vater handelt, also den Mann, der bei Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet war oder der die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde.
Davon zu unterscheiden ist der biologische Vater. Der wird im Aufenthaltsgesetz nicht erwähnt.
Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat nun mit Beschluss vom 30.11. 2012 entschieden, dass auch die biologische Vaterschaft aufenthaltsrechtliche Wirkungen entfalten kann.

Wird ein in Deutschland lebender Ausländer ausgewiesen oder abgeschoben, dann folgt automatisch eine Sperre für eine Wiedereinreise.
Diese muss dann auf Antrag befristet werden. Der Fristlauf setzt eine Ausreise voraus und beginnt erst mit der Ausreise.
Der VGH Baden-Württemberg hat nun, wie zuvor schon das BVerwG, entschieden, dass es davon Ausnahmen gibt. Unter Berücksichtigung von Art. 6 GG ist in Ausnahmefällen von einer Ausreise abzusehen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.12. 2012).
Die Praxis zeigt, dass eine solche Ausnahme oft nur mit Hilfe eines Rechtsanwalts durchgesetzt werden kann

Binationale Paare, die in Deutschland heiraten wollen, haben es oft schwer. Das gilt insbesondere, wenn der ausländische Partner nur eine Duldung,  eine Aufenthaltsgestattung oder gar nur eine Grenzübertrittsbescheinigung hat. Aber auch für Inhaber von Schengenvisa ist die Heirat in Deutschland nicht einfach. Das hat verschiedene Gründe. Ein Hindernis können die für die Eheschließung geforderten Unterlagen des Heimatlandes sein.
Deshalb überlegen viele binationale Paare, ob sie nicht in Dänemark heiraten sollten. Insofern ist jedoch zwischen der  Möglichkeit der Heirat in Dänemark und einem anschließenden Anspruch auf Aufenthalt in Deutschland zu unterscheiden. Aus der erfolgreichen Heirat folgt nicht zwangsläufig ein Aufenthaltsrecht. Auch in diesen Fällen ist vor allem die jeweils aktuelle Rechtsprechung zu beachten (z.B. Bundesverwaltungsgericht, AZ: 1 C 23.09 und 1 C 17.09).
Rechtsanwalt Dr. Paul hat selbst in Dänemark geheiratet und hat umfangreiche Erfahrungen in diesem Verfahren.

 

 

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