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Die Vergütung des Rechtsanwalts bestimmt sich grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).

Sofern Sie ein geringes Einkommen haben oder Leistungen vom JobCenter oder Sozialamt beziehen, kommen Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe in Betracht.

Handelt es sich um eine außergerichtliche Angelegenheit, dann können Sie sich an das Amtsgericht, das für Ihren Wohnort zuständig ist, wenden.
Dort können Sie einen Beratungshilfeschein beantragen. Die Staatskasse übernimmt dann weitgehend die Anwaltskosten. Sie tragen 15 € (bis zum 1.8. 2013: 10 €) selbst.

Bei einer anwaltlichen Vertretung in Gerichtsverfahren übernimmt der Rechtsanwalt die Antragstellung für Sie. Bei Bedürftigkeit und Erfolgsaussichten kann Prozesskostenhilfe/ Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden.

Sofern Sie rechtsschutzversichert sind, kümmert sich der Rechtsanwalt bei Vorlage der Versicherungsnummer um die Einholung der Deckungszusage. Allerdings besteht z.B. für ausländerrechtliche Verfahren in der Regel kein Versicherungsschutz.

Die Gebühren für eine Erstberatung belaufen sich mindestens auf 70 €, je nach Komplexität des Sachverhalts.

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