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Auf Grund des regen Interesses unserer Mandantschaft soll über die aufenthaltsrechtlichen Folgen einer Heirat in Dänemark informiert werden.
Es ist weithin bekannt, dass die Heirat eines Ausänders in Dänemark wesentlich schneller erfolgen kann, als das in Deutschland der Fall ist. Viele dänische Gemeinden bieten die Heirat unter unterschiedlichen Voraussetzungen an. Einige fordern eine oder mehrere Übernachtungen; in anderen kann am Tag der Anreise geheiratet werden. Auch gibt es Agenturen, die bei der Organisation unterstützen. Gegen ein Entgelt, versteht sich.
Üblicherweise heiraten deutsche Staatsangehörige dort Ausländer mit Schengen-Visum oder sog. Positivstaater, d.h. Personen aus Ländern, die für einen Kurzaufenthalt in Deutschland kein Visum benötigen (z.B. Paraguayer).
Ist die Heirat in Dänemark erfolgt, dann wird nach der Einreise in Deutschland die Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Aufenthaltsgesetz beantragt. Da das Schengenvisum der Antragsteller in der Regel noch gültig ist, greift § 81 Aufenthaltsgesetz. Der Aufenthalt ist dann über den Zeitraum der - meistens - 3 Monate hinaus legal, mindestens bis zum Abschluss der Antragsprüfung durch die Ausländerbehörde.
Geprüft wird, ob der Antrag in Deutschland gestellt werden kann oder ob er im Heimatland bei der deutschen Botschaft gestellt werden muss.
Nach § 39 Aufenthaltsverordnung ist eine Antragstellung in Deutschland möglich, wenn der Anspruch nach der Einreise in Deutschland entstanden ist. Wesentliches Ereignis als Anspruchsvoraussetzung ist die Eheschließung. Diese hat jedoch schon vor der Einreise stattgefunden, in Dänemark. Damit scheidet § 39 AufenthaltsVO aus.
Der - nun verheiratete - Ausländer ist mit einem Schengenvisum eingereist. Das ist nicht das richtige Visum für den Langzeitaufenthalt auf Grund der Heirat.
Es steht im Ermessen der Ausländerbehörde, über diesen Mangel hinwegzusehen (§ 5 Abs.2. Aufenthaltsgesetz). Wenn es für die Ausländerbehörde offensichtlich ist, dass man durch die Heirat in Dänemark das Verfahren unter Umgehung des vorgesehenen Weges beschleunigen will, dann besteht mindestens eine Neigung zur Ausübung des Ermessens zu Lasten des Antragstellers. Geprüft wird dann z.B. von der Ausländerbehörde Berlin, ob der Antragsteller bei der Beantragung des Visums falsche Angaben zum Aufenthaltszweck gemacht hat. Ist das der Fall, dann liegt ein Missbrauch nahe.
Freilich können auch Umstände vorliegen, die eine Ausreise vor Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unzumutbar machen, z.B. die Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen in Deutschland, betreuungsbedürftige Kinder, Schwangerschaft, Krankheit. Reine Kostenersparnis gehört allerdings nicht dazu.
Grundsätzlich muss die Ausländerbehörde sämtliche Umstände des Falles berücksichtigen und in die Ermessensausübung einbeziehen.

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