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Eiin immer wiederkehrendes Problem ist seit einigen Jahren das Erfordernis von Deutschzertifikaten beim Familiennachzug/ Ehegattennachzug. Das Gesetz schreibt seit einigen Jahren vor, dass der nachziehende Ehegatte ein Sprachzertifikat der Stufe A1 vorlegen muss.
Davon gibt es jedoch Ausnahmen !
Eine Ausnahme gilt für nachzugswillige türkische Ehegatten. Grundlage ist die sog. Stillhalteklausel des Zusatzprotokolls des Assoziationsbeschlusses (Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls vom 23.11. 1970). Da die Rechtslage unklar war, hat das Verwaltungsgericht Berlin die Frage dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt. Dieser hat nun im Fall Naime Dogan gegen Bundesrepublik Deutschland entschieden, dass die Vereinbarung der Stillhalteklausel dem im deutschen Aufenthaltsgesetz geregelten Spracherfordernis entgegensteht. Daraus folgt, dass türkische Ehegatten, die im Rahmen der Famillienzusammenführung einreisen möchten, kein Sprachzertifikat vorlegen müssen (EuGH, Urt. v. 10.07. 2014 , Az.: C 138/13).

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