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Ein erheblicher Teil der Flüchtlinge, die nach Deutschland kommen, war vorher in einem anderen europäischen Land. Denn die meisten Flüchtlinge kommen per Schiff oder über den Landweg nach Europa. Nach dem Dublinabkommen ist dann in der Regel das Land zuständig, dessen Boden der Flüchtlinge zuerst betreten hat. Reisen die Flüchtlinge dann z.B. nach Deutschland weiter und stellen hier einen Asylantrag, so lehnt das Bundesamt seine Zuständigkeit ab und schickt die Antragsteller in das erste europäische Land, in dem die Flüchtlinge angekommen waren. Notfalls werden sie dorthin abgeschoben.
Jedoch ist seit geraumer Zeit strittig, ob die Asylverfahren in den einzelnen Ländern menschenrechtsgemäß ausgestattet sind. In Ländern wie Griechenland und Ungarn ist das höchst fraglich.
Das Verwaltungsgericht Hannover hat nun entschieden, dass auch das Asylverfahren  in Italien systematische Mängel aufweist und hat deshalb die Abschiebung eines Asylbewerbers nach Italien untersagt (VG Hannover, Beschl. v. 25.3. 2015).
Es kann sich also für den Flüchtling lohnen, sich gerichtlicih gegen die Abschiebung zu wehren !

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