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Ausländerrechtlich gesichert ist, dass der ausländische Vater eines deutschen Kindes oder eines ausländischen Kindes unter bestimmten Bedingungen ein Aufenthaltsrecht hat (z.B. § 28 Aufenthaltsgesetz und § 25 Aufenthaltsgesetz). Vorausgesetzt wird, dass es sich um den rechtlichen Vater handelt, also den Mann, der bei Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet war oder der die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde.
Davon zu unterscheiden ist der biologische Vater. Der wird im Aufenthaltsgesetz nicht erwähnt.
Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat nun mit Beschluss vom 30.11. 2012 entschieden, dass auch die biologische Vaterschaft aufenthaltsrechtliche Wirkungen entfalten kann.

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